Schlagwort -BGH

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BGH: Werbung mit Selbstverständlichkeiten
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Urteil: Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel
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Zwingend angeben: Typenbezeichnungen in der Werbung mit elektronischen Haushaltsgeräten
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BGH: Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz zulässig ?
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BGH-Entscheidung: Zur Anhörung des IT-Sachverständigen
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BGH zur Möglichkeit der Verweigerung der Nacherfüllung
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Die Vertragsstrafenvereinbarung – ein wirksames Druckmittel
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Medizinisches Zentrum: Aktuelle Rechtsprechung zum Zentrumsbegriff im ärztlichen Werberecht
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BGH bestätigt Zulässigkeit von Google Adword-Anzeigen
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Unverändert: BGH zur Zulässigkeit von Keyords-Werbung
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Irreführung nach UWG: Fehlvorstellung bei einem erheblichen Teil der Verbraucher notwendig
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Links der Woche: Trojaner, Bitkom, Hewlett Packard Betrug, BGH, Tagesschau-App
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BGH zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen
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Wann hat ein Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?
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BGH legt Fragen zum markenrechtlichen Benutzungsbegriff dem EuGH vor

BGH: Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist zu Recht wettbewerbsrechtlich angreifbar, führt diese den Verbraucher schließlich in die Irre. Händler tappen leider nur allzu oft in diese Falle. Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten schnell überschritten ist.

Inhalt

  • Einleitung
  • Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten
  • Häufig Abgrenzungsschwierigkeiten
  • BGH schafft Klarheit
  • Worum ging es konkret?
  • Platzierung der Werbeaussage ist maßgeblich
  • „Selbstverständlich“ kann Zauberwort sein
  • Fazit

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Urteil: Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Sachmangel „unerheblich“ im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen zum Preis von 29.953 € erworbenen Neuwagen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte er verschiedene Mängel geltend, unter anderem Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe. Wegen der Mängel suchte er wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich – erfolglos – in Bezug auf einige Mängel, darunter die Mängel an der Einparkhilfe, eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf schriftlich mit, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 27.257,23 €.

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Zwingend angeben: Typenbezeichnungen in der Werbung mit elektronischen Haushaltsgeräten

An den Vertrieb und die Bewerbung von Elektrohaushaltsgeräten werden umfangreiche Informationspflichten geknüpft, die vor allem aus europäischen Rechtssätzen hervorgehen und dem Verbraucher eine informierte und von der Kenntnis aller wesentlichen Produkteigenschaften getragene Kaufentscheidung ermöglichen sollen. Insbesondere technische und energiebezogene Daten müssen so stets bereitgestellt werden.

Mit Urteil vom 19.02.2014 (Az.: I ZR 17/13) hat der BGH nun für den Bereich der Elektrohaushaltsgeräte auch die individuelle Typenbezeichnung zu einem wesentlichen Merkmal erhoben, dessen Vorenthaltung den Irreführungstatbestand des §5a Abs. 3 Nr. 1 UWG  erfüllt und mithin eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.

Der Sachverhalt

Dem Urteil lag die erstinstanzliche Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen ein im Vertrieb von elektronischen Haushaltsgeräten tätiges Einzelhandelsunternehmen zu Grunde, welches in Werbeprospekten diverse Geräte angeboten hatte, ohne die jeweilige Typenbezeichnung der Produkte anzuführen.

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BGH: Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz zulässig ?

Der BGH hat kürzlich über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten.

 

Die Parteien sind Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Die Beklagte warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit „GLÜCKS-WOCHEN“. Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 € und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 „Goldbärenbarren“ im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.

Die Klägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Gewinnspielkopplung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dabei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG* zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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BGH-Entscheidung: Zur Anhörung des IT-Sachverständigen

Gerichtsprozesse im IT-Recht kommen oftmals nicht ohne das Gutachten eines Sachverständigen aus. Von seiner Einschätzung hängt die Entscheidung des Gerichts maßgeblich ab, auch wenn dem Gericht ein gewisser Entscheidungsspielraum bleibt. Liegt das schriftliche Gutachten vor, können beide Parteien einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen stellen.

I. Die Entscheidung des BGH
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt,

dass einem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich stattzugeben ist, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist, und

dass das Berufungsgericht dem in der Berufungsinstanz wiederholten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen stattzugeben hat, wenn das Erstgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat.

Die Entscheidung des BGH vom 30.10.2013 (Az. IV ZR 307/12) stammt aus dem Bereich des Medizinrechts, die Grundsätze (s.u. Ziffer II.) gelten aber entsprechend im IT-Prozess.

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BGH zur Möglichkeit der Verweigerung der Nacherfüllung

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann.

 

Der Kläger schloss im August 2009 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen. Er begehrt von dem Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin unter Berufung auf verschiedene Mängel des Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, das Fahrzeug sei jedenfalls insoweit mangelhaft, als die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten; die Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs für sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.

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Die Vertragsstrafenvereinbarung – ein wirksames Druckmittel

Ohne Druck geht manchmal nichts. Das gilt auch für Verträge. Vereinbaren die Vertragspartner bestimmte Pflichten, sind solche Regelungen umso wirksamer, wenn eine Sanktion vereinbart ist.

 

In vielen Fällen bietet sich daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung bestimmter Pflichten an, in IT-Verträgen beispielsweise bei der Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Nichteinhaltung vereinbarter Service Level ….

 

I. Die Vertragsstrafe im Überblick
Beispielsweise in Service-Level-Agreements, bei Kundenschutzklauseln, bei Geheimhaltungspflichten oder bei wichtigen Lieferterminen kann es für den Auftraggeber als Druckmittel für die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtung sinnvoll sein, eine Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe zu versehen.

Die Vertragsstrafe ist nach der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) „eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht“. Gesetzlich geregelt ist die Vertragsstrafe in den §§ 339 ff BGB.

Wichtige Punkte sind

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Medizinisches Zentrum: Aktuelle Rechtsprechung zum Zentrumsbegriff im ärztlichen Werberecht

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weist der Begriff „Zentrum“ in der Medizin auf eine überdurchschnittliche Bedeutung und Ausstattung der Einrichtung sowie eine besondere Kompetenz des Personals hin; eine allgemeine Ausstattung sowie personelle Besetzung wird dieser Bezeichnung daher nicht gerecht. Die Entscheidung des BGH hat auch schon Eingang in die allgemeine Rechtsprechung gefunden (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2012, Az. I ZR 104/10; aktuell OLG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2012, Az. 2 U 64/12).

 

 

Urteil des Bundesgerichtshofs

In seiner Entscheidung vom Januar 2012 hatte der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ für eine Krankenhausabteilung zu entscheiden. Dabei handelte es sich um eine Unterabteilung der Fachabteilungen für innere Medizin und Frührehabilitation, die von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wurde.

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BGH bestätigt Zulässigkeit von Google Adword-Anzeigen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (Az.: I ZR 217/10) seine Rechtssprechung zur Zulässigkeit von Google Adword-Anzeigen ausdrücklich fortgeführt.

Die Buchung von fremden Markennamen als keywords verletzt danach keine Markenrechte, wenn die Anzeige so gestaltet ist, dass keinerlei Anschein einer wirtschaftlichen Verbindung zu den fraglichen Marken konstruiert werden könne.

 

Fall

Die Klägerin, Inhaberin der unter anderem für die Warengruppe Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Wort-Bildmarke „MOST“ fühlte sich in ihren Rechten verletzt, als die Beklagte im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adword-Anzeige für ihren Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade schaltete. Als Schlüsselwort („Keyword“), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ stand jedoch auch das Schlüsselwort „most pralinen“. Daher erschien bei Eingabe des Suchbegriffs „MOST Pralinen“ auch am 19. Januar 2007 rechts neben den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten, mitsamt einem Link zu ihrer Webseite.

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Unverändert: BGH zur Zulässigkeit von Keyords-Werbung

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke „MOST“. Sie betreibt unter der Internetadresse „www.most-shop.com“ einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen „www.feinkost-geschenke.de“ und „www.selection-exquisit.de“ einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort („Keyword“), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ stand auch das Schlüsselwort „most pralinen“.

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Irreführung nach UWG: Fehlvorstellung bei einem erheblichen Teil der Verbraucher notwendig

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil Stellung zur Irreführung des Verbrauchers nach dem UWG bezogen: Eine solche liege nur dann vor, wenn bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung geweckt wird.

Nach Ansicht des BGH muss sich also ein weit überwiegender Teil der Bevölkerung falsche Vorstellungen über den Inhalt einer Werbeaussage machen, um diese als rechtswidrig gelten zu lassen; geringere Anteile wie etwa „ein nicht ganz unmaßgeblicher Anteil“ begründen noch keine wettbewerblich relevante Irreführung (vgl. aktuell BGH, Urt. v. 08.03.2012, Az. I ZR 202/10).

Auf das eigentliche Urteil soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, da der Rechtsstreit nicht beendet, sondern zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG München) zurückverwiesen wurde. Interessant ist jedoch die Argumentation des BGH zur Erheblichkeit von Fehlvorstellungen beim Verbraucher (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2012, Az. I ZR 202/10; mit weiteren Nachweisen):

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Links der Woche: Trojaner, Bitkom, Hewlett Packard Betrug, BGH, Tagesschau-App

Das kommende Wochenende soll nochmals mild bleiben, bevor es dann richtig kalt werden soll.

Doch vor der weiteren Beschäftigung mit dem Wochendwetter gibt es zunächst noch unsere Links der Woche.

 

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.

 

Die Links der Kalenderwoche 47 (19.11. –  23.11.2012):

 

  • 🙁 Trojaner: Klaut Passwortspeicher von Firefox und Co., mehr dazu…
  • 🙂 Bitkom: Gibt Ratschläge für den Einsatz sozialer Medien, mehr dazu…
  • 😐 BGH: Zweifelt an Glücksspiel-Verbot im Internet, mehr dazu…
  • 🙂 Tagesschau-App: ARD und Verleger verhandeln weiter, mehr dazu…
  • 🙁 Studie: Eltern oft ahnungslos über Online-Aktivitäten ihrer Kinder, mehr dazu…
  • 🙁 Hewlett-Packard: Fühlt sich betrogen, mehr dazu…

BGH zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen

Der BGH hatte am 13.07.12 entschieden, ob File-Hosting-Dienste für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

File-Hosting-Dienste können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Das hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel „Alone in the dark“.

Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst).

Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden.

Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann.

Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor.

Gewisse Suchmaschinen (sog. „Link-Sammlungen“) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

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Wann hat ein Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?

Der BGH hat bereits mit Urteil aus dem Jahre 1999 entschieden, dass eine (abmahnfähige) Irreführung dann vorliegt, wenn ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757).

Die IT-Recht Kanzlei hat weitere Entscheidungen zum Thema zusammengetragen.

1. Gleich vorweg: Was ist überhaupt ein Auslaufmodell?

Ein Auslaufmodell ist ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird.

2. Wann erwartet der Verkehr den Hinweis „Auslaufmodell“?

Der BGH hat sich hierzu wie folgt geäußert:

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BGH legt Fragen zum markenrechtlichen Benutzungsbegriff dem EuGH vor

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger des ersten Verfahrens ist Inhaber der Marke „PROTI“. Er sieht in der Verwendung der Bezeichnung „Protifit“ durch den Beklagten eine Verletzung seiner Rechte an der Marke „PROTI“. Der Beklagte hat die Einrede mangelnder Benutzung erhoben, weil der Kläger die Marke „PROTI“ nur in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form benutzt hat.

Ein weiteres Verfahren betrifft einen Rechtsstreit von Levi Strauss & Co. gegen ein Einzelhandelsunternehmen. Levi Strauss ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken unter anderem einer für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke. Nach der Beschreibung im Markenregister handelt es sich um eine Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts  oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte brachte seit September 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Seitennaht der Gesäßtasche mit einem roten Stofffähnchen versehen sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Markenrechte. Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin habe die Klagemarke ausschließlich in abgewandelter Form und zwar mit der Aufschrift „LEVI’S“ benutzt. Die tatsächlich verwendete Form sei ebenfalls als Marke registriert; deshalb sei nur diese Marke und nicht auch die Positionsmarke rechtserhaltend benutzt worden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.