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#Neuland: Domains und Kennzeichenrechte
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Verwendung einer Städte-Domain mit Zusatz „info“ ist namensrechtlich zulässig.

#Neuland: Domains und Kennzeichenrechte

Eine Webpräsenz  ist mittlerweile für nahezu jedes Unternehmen obligatorisch. Der Weg dorthin beginnt zunächst mit der Wahl der richtigen Domain. Schon vor  der  Registrierung der Wunschdomain sollten hier die kennzeichenrechtlichen Besonderheiten beachtet werden, um Rechtverletzungen zu vermeiden.

 

 

I. Die Rechtsnatur der Domain
Nach herrschender Meinung erlangt der Domaininhaber mit der Registrierung der Domain gegenüber der Registrierungsstelle (für die First-Level-Domain.de ist dies die DENIC e. G.) ein relatives vertragliches Nutzungsrecht an der Domain. Diese stellt daher einen Vermögenswert dar, der unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG fällt. Darüber hinaus stellt die Internet-Adresse als solche jedoch kein eigenständiges schutzfähiges Recht dar.

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Verwendung einer Städte-Domain mit Zusatz „info“ ist namensrechtlich zulässig.

Der Gebrauch einer Internetdomain nach dem Muster www.(nameeinerStadt)-info.de durch einen Privaten stellt keine unzulässige Namensanmaßung dar.

Dies hat das Landgericht Düsseldorf kürzlich entschieden (Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01).

Zwar könne sich eine Stadt grundsätzlich durchaus auf das Namensrecht aus Art. 12 BGB berufen, so die Richter.

Im Wirtschaftsleben sei dieser Schutz allerdings eingeschränkt.

Hier müsse es privaten Anbietern gestattet sein, den Stadtnamen als örtliche Angabe bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden. Mehr erfahren

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.