Schlagwort -E-Mail

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Grundsätzlich verboten: Elektronische Werbung in automatisierter Eingangsbestätigung
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E-Mail-Newsletter: Richtige Formulierung der Einwilligungserklärung
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Online-Partner-Börse: Kündigung per E-Mail zulässig – anderslautende AGB unwirksam
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Abmahnung Karin Kurth
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Rechtliche Besonderheiten: Vertragsschluss per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief
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Abmahnung IT GmbH wegen unlauterer E-Mail Werbung
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Zulässigkeit von Email-Werbung bei vermutetem Interesse des Empfängers?
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BLOG „E-Mails sicher archivieren“ in Kooperation mit der IT-Recht Kanzlei
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Zulässigkeit von Email-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten

Grundsätzlich verboten: Elektronische Werbung in automatisierter Eingangsbestätigung

Prinzipiell stellt elektronische Werbung ein geeignetes und wenig kostenintensives Mittel dar, eine Vielzahl von potentiellen Kunden zu erreichen und diese durch den Hinweis auf besondere Angebote zu spezifischen Kaufentscheidungen zu bewegen. Allerdings stellt das unaufgeforderte Zusenden von elektronischer Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers nicht nur per Gesetz eine unlautere Handlung dar, sondern kann zudem als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach ständiger Rechtsprechung private Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung auslösen.

Mit Urteil vom 25. April 2014 (Az.: 10 C 225/14) hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt festgestellt, dass elektronische Werbung als Teil einer automatischen Empfangsbestätigung in Mail-Form ebenso dem Verbotstatbestand der §§1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB  unterfällt – selbst dann, wenn diese lediglich im Abspann der Mail aufgeführt wird.

Der Sachverhalt

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Kläger, ein Verbraucher, per Mail einen bei der als Versicherungsdienstleister tätigen Beklagten geführten Versicherungsvertrag gekündigt hatte.

In der darauf hin eingehenden automatischen Empfangsbestätigung wies die Beklagte unter dem Punkt „übrigens“ mit den Ausführungen…

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E-Mail-Newsletter: Richtige Formulierung der Einwilligungserklärung

Viele Online-Händler bieten Ihren Kunden die Möglichkeit, sich in ihrem Webshop mittels elektronischer Einwilligungserklärung für einen E-Mail-Newsletter zu registrieren. Häufig finden sich dabei vorformulierte Einwilligungserklärungen wie „Newsletter abonnieren“ oder „Bitte senden Sie mir Produktinformationen per E-Mail zu“, die der Kunde per Mausklick in einer Checkbox bestätigen kann. Doch genügen derart knapp gehaltene Einwilligungserklärungen den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung?

 

 

Anwendungshinweise des Düsseldorfer Kreises
Der Arbeitskreis der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Düsseldorfer Kreis) hat kürzlich Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke veröffentlicht.

Dabei setzt sich der Düsseldorfer Kreis auch mit der Frage auseinander, wie eine Einwilligungserklärung in die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Werbung gestaltet sein muss. Hierzu führt der Düsseldorfer Kreis Folgendes aus:

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Online-Partner-Börse: Kündigung per E-Mail zulässig – anderslautende AGB unwirksam

Keine Kündigung per E-Mail? Die entsprechende Kündigungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Online-Partner-Börse unter „elitepartner.de“ hat das LG Hamburg nun für unwirksam befunden (Urteil vom 30.04.2013, Az. 312 O 412/12).

Die Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Die Partner-Börse wollte die Kündigung der Mitgliedschaft nur in Schriftform und per Telefax zulassen, nicht jedoch eine Kündigung per E-Mail.

 

Die unwirksame Klausel


Unter dem Punkt „Kündigung“ heißt es in den AGB der Partner-Börse:

“Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an Elitemedianet GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

 

Eine Kündigung per E-Mail sollte danach nicht möglich sein.

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Abmahnung Karin Kurth

Wir wurden über eine Abmahnung der Frau Karin Kurth, KEK-Shop informiert.

Frau Kurth lässt eine angeblich fehlerhafe Widerrufsbelehrung (und mehr) abmahnen.

 

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

 

  • Abmahner: Karin Kurth
  • Begründung: angebliche Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und Verletzung diverser Informationspflichten
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Internetshop

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

  

Kontaktmöglichkeiten:

 

Rechtliche Besonderheiten: Vertragsschluss per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief

Viele Online-Händler bieten ihren Kunden neben der Möglichkeit, Bestellungen über das Warenkorbsystem im Online-Shop aufzugeben auch die Möglichkeit an, telefonisch, per Fax per E-Mail oder per Brief zu bestellen.

Daneben verwenden einige Online-Händler auch Printkataloge, in denen Sie Verbrauchern für Bestellungen Formulare zum Ausfüllen und Einsenden zur Verfügung stellen.

Kommt ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht über einen Online-Shop oder eine sonstige Online-Plattform (wie z. B. eBay oder Amazon) sondern ausschließlich unter Zuhilfenahme der vorgenannten Kommunikationsmittel, also durch individuelle Kommunikation zustande, so gelten einige rechtliche Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die Informationspflichten des Händlers.

I. Rechtliche Besonderheiten im Hinblick auf die Informationspflichten

Schließt der Händler mit seinen Kunden Verträge im Wege der individuellen Kommunikation, gelten zwar grundsätzlich die gleichen Regelungen des Fernabsatzes wie beim Verkauf von Waren über den eigenen Online-Shop oder eine Online-Plattform. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher auch bei Bestellungen per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief  insbesondere über seine Identität, das Zustandekommen des Vertrages und ein Widerrufs- oder Rückgaberecht informieren. Allerdings ergeben sich Unterschiede im Hinblick auf die speziellen Regelungen zum elektronischen Geschäftsverkehr.

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Abmahnung IT GmbH wegen unlauterer E-Mail Werbung

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma IT GmbH wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Begründet wird diese mit angeblich unzulässiger E-Mail Werbung.

Überblick und Inhalt

Kanzlei: Just Law Rechtsanwälte

Abmahner: IT GmbH
Begründung:

angeblich unlauterer Versand von E-Mail Werbung ohne Einwilligung der Empfänger

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Gegenstandswert: 30.000 €, Mehr erfahren

Zulässigkeit von Email-Werbung bei vermutetem Interesse des Empfängers?

Die IT-Recht Kanzlei erreichte die Frage, ob der Versand von Email-Werbung zulässig sei, wenn ein Interesse des Empfängers an dem Werbeinhalt vermutet werden könne.

Konkret bezog sich die Frage auf folgende Situation:

Eine Kosmetikerin ist auf einer Suchseite im Netz eingetragen und bekundet somit ihr Interesse an solchen Angeboten. Könnte die Kosmetikerin (…) per Mail angeschrieben werden um ihr eine ähnliche Seite anzupreisen?“

Das angesprochene Problem betrifft die Frage nach den Anforderungen an eine zulässige Email-Werbung. Seit der Neufassung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kommt es hierbei nicht mehr auf das Interesse, sondern auf die Einwilligung des Adressaten an. Die alte Rechtslage (z.B. noch BGH-Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01) ließ eine Email-Werbung – gegenüber Gewerbetreibenden – zu, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden konnte.

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BLOG „E-Mails sicher archivieren“ in Kooperation mit der IT-Recht Kanzlei

In Zusammenarbeit mit der IT-Recht-Kanzlei München hat die Merkl IT GmbH einen Internet-Blog zum Thema E-Mail-Archivierung veröffentlicht.

Bereits seit dem 29.4. erhalten Besucher unter der Internetadresse www.sichere-email-archivierung.de wertvolle Hinweise zum effizienten und gesetzeskonformen Einsatz einer Archivierungslösung.

Die Autoren des Blogs, Patrick Prestel (IT-Recht-Kanzlei) und Maximilian Merkl (Geschäftsführer Merkl IT GmbH) informieren in regelmäßigen Abständen über juristische und technische Änderungen und Möglichkeiten zur Einführung einer geeigneten Archivierungslösung. Außerdem werden Verfahren zum Betrieb von Archiven auf lokalen Mail-Servern oder auch zur Auslagerung dieser Dienste an Merkl IT vorgestellt, Mehr erfahren

Zulässigkeit von Email-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten

E-Mail Werbung: Wann erlaubt und wann nicht ?

 

Grundsätzlich setzt eine im Sinne des Wettbewerbsrechts zulässige Werbung mittels Email voraus, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt ( § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) . Allerdings enthält das Wettbewerbsrecht in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahmeregelung, nach der eine Einwilligung des Kunden in bestimmten Fällen entbehrlich ist.

Ob die Ausnahmeregelung eingreift, hängt insbesondere von der Frage ab, ob die Email-Adresse zur Bewerbung von „ähnlichen Waren“ verwendet wird.

Was unter diesem Begriff genau zu verstehen ist, hat das KG Berlin in einem aktuellen Urteil näher konkretisiert.

Einwilligung in Email-Werbung – ein einleitender Überblick

Sofern keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den Erhalt von Email-Werbung vorliegt, kann die Werbung in wettbewerbsrechtlicher Sicht trotzdem zulässig sein. Dies setzt aber voraus, dass die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG einschlägig ist.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.