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Abmahnung Jan Weidenbach: IP-Adresse
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Abmahnung Webshop: Erfassung der IP-Adresse
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Abmahnung Jan Weidenbach
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Zulässigkeit von Email-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten

Abmahnung Jan Weidenbach: IP-Adresse

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine weitere Abmahnung des Herrn Jan Weidenbach wegen angeblicher Erfassung und Speicherung seiner IP-Adresse durch einen Webshop-Betreiber ohne seine Einwilligung vorgelegt.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Jan Weidenbach
  • Begründung: angeblich fehlende Einwilligung zur Erfassung und Speicherung der IP-Adresse beim Besuch eines Webshops
  • Rechtlicher Bezug: Telemediengesetz
  • Handels-Plattform: Onlineshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 10.000 €

 

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Abmahnung Webshop: Erfassung der IP-Adresse

Der Betreiber eines Online-Shops wurde wegen angeblicher  Erfassung und Speicherung der IP-Adresse eines Besuchers ohne dessen Einwilligung abgemahnt.

 

Abgemahnt werden:

 

  • angebliche Erfassung und Speicherung der IP-Adresse eines Besuchers der Webseite ohne dessen Erlaubnis. 

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

Abmahnung Jan Weidenbach

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung des Herrn Jan Weidenbach wegen angeblich nicht autorisierter Erfassung der IP-Adresse eines Webseitennutzers eines Webshops vorgelegt.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Jan Weidenbach
  • Begründung: angeblich fehlende Einwilligung zur Erfassung der IP-Adresse beim Besuch eines Webshops
  • Rechtlicher Bezug: Telemediengesetz
  • Handels-Plattform: Onlineshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 10.000 €

 

 

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Zulässigkeit von Email-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten

E-Mail Werbung: Wann erlaubt und wann nicht ?

 

Grundsätzlich setzt eine im Sinne des Wettbewerbsrechts zulässige Werbung mittels Email voraus, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt ( § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) . Allerdings enthält das Wettbewerbsrecht in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahmeregelung, nach der eine Einwilligung des Kunden in bestimmten Fällen entbehrlich ist.

Ob die Ausnahmeregelung eingreift, hängt insbesondere von der Frage ab, ob die Email-Adresse zur Bewerbung von „ähnlichen Waren“ verwendet wird.

Was unter diesem Begriff genau zu verstehen ist, hat das KG Berlin in einem aktuellen Urteil näher konkretisiert.

Einwilligung in Email-Werbung – ein einleitender Überblick

Sofern keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den Erhalt von Email-Werbung vorliegt, kann die Werbung in wettbewerbsrechtlicher Sicht trotzdem zulässig sein. Dies setzt aber voraus, dass die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG einschlägig ist.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.