Schlagwort -elektonische Haushaltsgeräte

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Zwingend angeben: Typenbezeichnungen in der Werbung mit elektronischen Haushaltsgeräten

Zwingend angeben: Typenbezeichnungen in der Werbung mit elektronischen Haushaltsgeräten

An den Vertrieb und die Bewerbung von Elektrohaushaltsgeräten werden umfangreiche Informationspflichten geknüpft, die vor allem aus europäischen Rechtssätzen hervorgehen und dem Verbraucher eine informierte und von der Kenntnis aller wesentlichen Produkteigenschaften getragene Kaufentscheidung ermöglichen sollen. Insbesondere technische und energiebezogene Daten müssen so stets bereitgestellt werden.

Mit Urteil vom 19.02.2014 (Az.: I ZR 17/13) hat der BGH nun für den Bereich der Elektrohaushaltsgeräte auch die individuelle Typenbezeichnung zu einem wesentlichen Merkmal erhoben, dessen Vorenthaltung den Irreführungstatbestand des §5a Abs. 3 Nr. 1 UWG  erfüllt und mithin eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.

Der Sachverhalt

Dem Urteil lag die erstinstanzliche Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen ein im Vertrieb von elektronischen Haushaltsgeräten tätiges Einzelhandelsunternehmen zu Grunde, welches in Werbeprospekten diverse Geräte angeboten hatte, ohne die jeweilige Typenbezeichnung der Produkte anzuführen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.