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Was regelt die ElektroStoffV im Vergleich zum bisherigen § 5 ElektroG und „RoHs-I“ neu?
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Neu: Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Was regelt die ElektroStoffV im Vergleich zum bisherigen § 5 ElektroG und „RoHs-I“ neu?

Zu den wesentlichen neuen Regelungen der ElektroStoffV und der neuen RoHS-II im Vergleich zum ElektroG in der Fassung vom 08.05.2013 und der früheren Richtlinie 2002/95/EG („RoHS-I“) gehören insbesondere folgende:

1. RoHS II gilt für fast alle Elektro- und Elektronikgeräte
Die – mittlerweile aufgehobene – Richtlinie 2002/95/EG („RoHS-I“ oder auch „Stoffverbotsrichtlinie“) regelte die Verwendung von Gefahrstoffen nur bezüglich bestimmter Produktkategorien (vgl. Artikel 2 der Richtlinie 2002/95/EG).

Die ElektroStoffV erweitert mit dem Auffangtatbestand „sonstige Elektro- und Elektronikgeräte“ (§ 1 Abs. 1, Ziffer 11 ElektroStoffV) die Anwendung auf alle neuen Elektro- und Elektronikgeräte (einschließlich Kabel und Ersatzteile), es sei denn, sie fallen unter die in § 1 Abs. 2 ElektroStoffV genannte Ausnahmebestimmung.

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Neu: Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Mit der am 9. Mai 2013 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) ist die neu gefasste EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II) zur Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgerätes in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden. Bisher war die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in § 5 Elektrogesetz geregelt.

 

Da die neu gefasste EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) weit über den Regelungsgehalt der früheren EU-Richtlinie aus dem Jahre 2002 hinausging, hatte der Gesetzgeber davon abgesehen, die neu gefasste Richtlinie durch eine Änderung des Elektrogesetzes umzusetzen und stattdessen den Weg einer eigenständigen Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten gewählt.

Informieren Sie sich hier ausführlich über die neue Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung / ElektroStoffV.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.