Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen
Ist ein Wettbewerber zur Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln verpflichtet, so trifft ihn eine umfassende Löschungspflicht.
Er muss insbesondere kontrollieren, ob die AGB-Klauseln noch über etwaige Cache-Links auf der Suchmaschine Google auffindbar sind und diese sodann entfernen lassen, so dass die Klauseln nicht mehr abrufbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 34 O 76/10).
Sachverhalt
Die Parteien sind Vertreiber von Yoga-Zubehör über das Internet. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen mehrerer Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab, woraufhin der Beklagte vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgab. Gegenstand der Abmahnung und späteren Unterlassungserklärung waren einige unzulässige AGB-Klauseln im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht des Verbrauchers. Die Klägerin klagte vor dem LG Düsseldorf auf Zahlung der Abmahnkosten und einer verwirkten Vertragsstrafe, da die Klägerin vorbrachte, dass einige der unzulässigen AGB-Klauseln unter anderem noch über den Google Cache abrufbar gewesen waren.
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