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Mit der eigenen UVP werben: Darf ein Hersteller das eigentlich ?
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Neue Serie: Werbung im Internet – Bilder, Fotos, Grafiken

Mit der eigenen UVP werben: Darf ein Hersteller das eigentlich ?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat.

Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt. Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

 

I. Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbung mit einer UVP

 

Die Werbung mit einer UVP basiert auf einer Gegenüberstellung des vom Händler verlangten (niedrigeren) Preises mit der UVP des Herstellers. Auf diese Weise deutet der direkte Vergleich mit der Herstellerempfehlung eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich an.

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Neue Serie: Werbung im Internet – Bilder, Fotos, Grafiken

Werbung im Internet macht ohne Bilder, Grafiken und sonstige lebhafte Elemente eigentlich keinen Sinn.

Allerdings ist das das World Wide Web kein rechtsfreier Raum. Urheber von Fotos und andere Rechteinhaber dürfen selbstverständlich auch im Internet ihre Rechte durchsetzen, so dass sich Rechteverletzer hüten müssen.

Was Sie beachten müssen, wenn Sie mit fremden Bildern und Grafiken Ihren Webshop aufpeppen, erfahren Sie jetzt im Rahmen des dritten Beitrags der neuen Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Schwarz auf weiß – eine Textwüste

Vollkommen egal, ob Sie als Privatmensch bei Ebay Ihren alten Golf verkaufen wollen oder als Unternehmen einen Webshhop einrichten und Produkte absetzen wollen: ohne Farbe, Grafiken, Bilder und Fotos geht es nicht, denn welcher Kunde schaut sich gerne schwarz-weiße Preislisten an? In der heutigen Zeit des Web 2.0 muss es multimedial sein, vor allem Videos sollen den Webauftritt aufpolieren.

Aber dürfen Sie das überhaupt? Haben Sie das Recht dazu? Oder besser gesagt: haben Sie die Rechte dazu?

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.