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Neue Etikettierungsregeln für Hersteller beim Inverkehrbringen von Staubsaugern
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Etikettierung von Textilien: Faserzusammen-setzung, Hersteller- und Pflegekennzeichnung

Neue Etikettierungsregeln für Hersteller beim Inverkehrbringen von Staubsaugern

Die neue EU-Verordnung Nr. 665/2013 sieht einen umfangreichen Pflichtenkatalog für Hersteller („Lieferanten“) vor. So haben Hersteller ab dem 01.09.2014 bestimmte Staubsauger mit Etiketten zu versehen, die umfangreiche Informationen zum Energieverbrauch enthalten. Zudem sind neue Vorgaben bezüglich der Erstellung von Produktdatenblättern sowie der generellen Bewerbung von Staubsaugern zu beachten.

Lesen Sie die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei, welche die neuen Pflichten von Herstellern in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Staubsaugern zum Gegenstand haben.

Frage: Was haben Lieferanten ab dem 01.09.2014 sicherzustellen?
Die „Lieferanten“ müssen gemäß Artikel 3 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 665/2013 sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014

a) jeder

Universalstaubsauger mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 des Anhang II der EU-Verordnung Nr. 665/2013 entspricht.

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Etikettierung von Textilien: Faserzusammen-setzung, Hersteller- und Pflegekennzeichnung

Die nachfolgenden FAQ beschäftigen sich nicht (!) mit der Online-Kennzeichnung von Textilerzeugnissen im Fernabsatz – etwa beim Verkauf über das Internet.

Es geht vielmehr darum, auf welche Art und Weise die Etikettierung oder Kennzeichnung am Produkt direkt laut EU-Textilkennzeichnungsverordnung zu erfolgen hat. Wann etwa sind Angaben zur Faserzusammensetzung leicht lesbar, sichtbar und vor allem fest angebracht? Welche Besonderheiten sind bei der Herstellerkennzeichnung zu beachten? Die IT-Recht Kanzlei klärt gerne auf.

Faserzusammensetzung: Art und Weise der Etikettierung oder Kennzeichnung am Produkt

Frage: Wie müssen Textilerzeugnisse etikettiert oder gekennzeichnet werden?

Gemäß Artikel 14 I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (nachfolgend: „TextilKennzVO“) dürfen Textilerzeugnisse nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind.

Gemäß Artikel 14 I TextilKennzVO muss die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.