Schlagwort -EU

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Ecommerce: Verkauf von Gold, Silber und Platin in der EU
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Vergaberecht: Neue Schwellenwerte ab dem 01.01.2014
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Auf ein Neues: Neue Musterwiderrufsbelehrung 2014
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Ab März 2013: EU-Holzverordnung sieht neue Pflichten beim Inverkehrbringen von Holz vor
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Grüne verlangen Auskunft über Änderung der Honigrichtlinie
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Lebensmittel: EU legt Liste der zulässigen Aromastoffe fest
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Deutsche Onlinehändler in der Regel nicht vom britischen Datenschutzrecht betroffen
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Online-Verkäufe ins Ausland – gilt deutsches Recht? Teil 2
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Neu: EU-Vorschriften für „ökologischen Wein“ sind vereinbart
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eBook zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung
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EU-Kommission will mehr Rechtssicherheit beim Einkauf in anderen EU-Ländern durchsetzen
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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 5: Information zum Liefertermin wird Pflicht
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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 1: Einführung und Zielsetzung
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Links der Woche: Googles Suche im Visier, EU Netzsperren, Diät verboten, Alter vor Kindern
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Links der Woche: Briefzustellung, Spam, Nacherfüllung, Schadensersatz, EU, Paypal

Ecommerce: Verkauf von Gold, Silber und Platin in der EU

Der Kauf von Gold und von anderen Edelmetallen wie Silber und Platin war und ist als sichere Anlagemöglichkeit populär. Zunehmend werden diese Edelmetalle nicht nur über herkömmliche Vertriebswege verkauft sondern auch online angeboten.

In Deutschland wird der Verkauf von Gold, Silber und Platin sehr liberal gehandhabt. Der deutsche Onlinehändler, der Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin in andere EU-Länder vertreiben will, sieht sich mangels einheitlicher EU-Regelungen mit völlig verschiedenen nationalen Regelungen konfrontiert, die er vor Aufnahme des Online-Vertriebs kennen sollte. In den meisten EU-Ländern bestehen wesentlich strengere Vorschriften zum Handel mit Edelmetallen als in Deutschland.

Die IT-Recht Kanzlei berät deutsche Onlinehändler (Banken, spezialisierte Vertriebsagenturen), wie sie ihre AGB für den Online-Vertrieb von Gold, Silber und Platin in einzelne EU-Staaten rechtssicher ausgestalten können. Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Fragen gegeben werden, die sich beim Online-Verkauf in der Europäischen Union stellen.

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Vergaberecht: Neue Schwellenwerte ab dem 01.01.2014

Alle zwei Jahre wieder: Die EU Kommission hat die neuen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge bekannt gegeben.

Ab dem 01. Januar 2014 sind für EU Vergaben folgende Werte maßgeblich:

  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge allgemein: 207.000 € (statt 200.000 €)
  • Für Bauaufträge: 5.186.000 € (statt 5.000.000 €)
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sicherheits- und Verteidigungsbereich: 414.000 € (statt 400.000 €)
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- und Energieversorgung und im Verkehrsbereich (Sektorenbereich): 414.00 € (statt 400.000 €)
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bundeseinrichtungen (die nicht im Sicherheits- oder Verteidigungsbereich liegen): 134.000 € (statt 130.000 €)

 

Eine Übersicht der aktuelle Schwellenwerte finden Sie auch unter:
https://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/rules/current/index_de.htm#maincontentSec2

Auf ein Neues: Neue Musterwiderrufsbelehrung 2014

Wenig Begeisterung auslösen dürfte bei den Händlern die Verbrauchern ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung.

Wie sich aufgrund der an anderer Stelle aufgezählten Änderungen schon vermuten lässt, wird es mit Inkrafttreten dieser Änderungen eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben. Zwar fällt – wie bereits dargestellt – das Rückgaberecht nach § 356 BGB weg, so dass es künftig keine Rückgabebelehrung mehr geben wird. Dafür hat es die neue Musterwiderrufsbelehrung in sich…

Nach geltender Rechtslage ist es Händlern möglich, eine einheitliche Widerrufsbelehrung einzusetzen, soweit es um die Lieferung von Waren geht. Besondere Anpassungen, etwa hinsichtlich der Liefersituation (z.B. Aufteilung in Einzellieferungen) und Merkmalen der Ware (z.B. deren Gewicht und davon abhängige Rücksendekosten) sind nicht erforderlich.

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Ab März 2013: EU-Holzverordnung sieht neue Pflichten beim Inverkehrbringen von Holz vor

Bereits im Jahr 2010 hat das EU-Parlament eine Verordnung zur Bekämpfung des Handels mit illegalem Holz in der EU erlassen. Mit Hilfe der Verordnung sollen die Wälder in den Exportländern vor illegaler Abholzung geschützt werden. Zudem soll der Wald als Element des Klimaschutzes in seinem Bestand gestärkt werden. Für Importeure von Holz und Holzerzeugnissen sieht diese sog. EU-Holzverordnung neue Pflichten vor. Auch Händler von Holzerzeugnissen sind davon betroffen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die neuen Vorschriften und deren Konsequenzen.

I. Die EU geht gegen illegalen Holzhandel vor

Holz spielt im Leben vieler Europäer eine bedeutende Rolle. Dabei sei nicht bloß an Möbel aus Echt- oder Sperrholz gedacht, sondern zum Beispiel auch an Brennholz. Bemerkenswert ist auch die weltweite Wichtigkeit von gesundem Wald als Klimaschützer, der beim CO2-Abbau hilft.

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Grüne verlangen Auskunft über Änderung der Honigrichtlinie

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen möchte in einer Kleinen Anfrage (17/11116) von der Bundesregierung wissen, wie sie den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Vorschriften über Honig vom 21. September 2012 beurteilt.

Ziel der Änderung der Honigrichtlinie ist laut Grünen, dass Pollen nicht als Zutat im Honig betrachtet werden.

Das habe zur Folge, dass Honige mit Pollen von gentechnisch veränderten Organismen nicht mehr gekennzeichnet werden müssen.

Lebensmittel: EU legt Liste der zulässigen Aromastoffe fest

Die Europäische Kommission hat kürzlich zwei Rechtsvorschriften erlassen, die dafür sorgen werden, dass die Verwendung von Aromastoffen in Lebensmitteln künftig transparenter ist.

 

Nur noch Aromastoffe, die in der Liste als zulässig aufgeführt sind, dürfen von der Lebensmittelindustrie verwendet werden.

Aromastoffe werden seit langem in vielen verschiedenen Lebensmitteln wie Erfrischungsgetränken, Süßwaren, Getreidekost, Kuchen und Joghurt verwendet, um deren Geschmack und/oder Geruch zu verändern, und sind jetzt mit Gültigkeit für die gesamte EU bewertet worden.

Mit den beiden neuen Rechtsvorschriften wird die Verwendung von Aromastoffen im Binnenmarkt klarer und einheitlicher geregelt:

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Deutsche Onlinehändler in der Regel nicht vom britischen Datenschutzrecht betroffen

Die rechtlichen Regeln für Onlinehandel sind nirgendwo in der Europäischen Union so verkäuferfreundlich ausgestaltet wie in Großbritannien.

Dies gilt allerdings nicht für den Datenschutz. Onlinehändler müssen sich in Großbritannien bei einer Datenschutzbehörde (Information Commissioner’s Office) registrieren lassen und gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu ihrer Identität und zum Umgang mit Kundendaten öffentlich machen.

Bei Zuwiderhandeln können empfindliche Sanktionen verhängt werden.

Diese Datenschutzvorschriften gelten allerdings nicht für deutsche Onlinehändler, die von Deutschland aus Onlinegeschäfte in  Großbritannien betreiben.

Diese Ausnahmeregelungen ergeben sich aus dem einschlägigen britischen Datenschutzgesetz (Data Protection Act 1998). Aus Section 5, Data Protection Act ergibt sich, daß der  Onlinehändler mit Sitz in einem euopäischen Staat außerhalb Großbritannien nicht den Bestimmungen des britischen Datenschutzgesetzes unterworfen ist.

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Online-Verkäufe ins Ausland – gilt deutsches Recht? Teil 2

Der europäische Binnenmarkt ist nicht nur für große, sondern auch für kleinere Online-Händler verlockend. Sie müssen nicht aufwendig ein Ladengeschäft im Ausland eröffnen, sondern lediglich ihre Waren an die Kunden dort versenden. Den Webshop dazu haben sie bereits, die teureren Versandkosten können sie den Kunden auferlegen.

Der Aufwand scheint somit gering. Allerdings stehen einige rechtliche Hürden im Weg. Die IT-Recht Kanzlei stellt in einer Folge von zwei Artikeln die rechtlichen Rahmenbedingungen des Online-Handels mit dem Ausland vor. Lesen Sie nun den zweiten Teil der Serie.

Während im ersten Teil der Serie vor allem das Lauterkeitsrecht im Fokus stand, beschäftigt sich der zweite Teil nun mit den Fragen des Telemedien- und Vertragsrechts.

C. Telemedienrecht

I. Das Telemediengesetz und seine Richtlinie

In Deutschland gilt für sog. Diensteanbieter das Telemediengesetz (kurz: TMG), das insbesondere auf die EG-Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt  (kurz: sog. „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) zurückgeht. Darin sind einige Pflichten, wie etwa Informationspflichten, sowie Haftungsmodifikationen für Diensteanbieter geregelt.

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eBook zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung

Kürzlich ist die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Nr. 1007/2011) in Kraft getreten, die ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz vollständig ersetzen wird.

Online-Händler haben sich auf die neue Rechtslage einzustellen, da sich die Regeln zur Kennzeichnung zum Teil ändern werden.

Wie sind Textilien in Zukunft zu kennzeichnen?

Was gilt etwa bei nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs?

Diese und viele weitere Fragen beantwortet die IT-Recht Kanzlei in ihrem aktuellen eBook zur Textilkennzeichnung.

EU-Kommission will mehr Rechtssicherheit beim Einkauf in anderen EU-Ländern durchsetzen

Dafür hat die Europäische Kommission am gestrigen Dienstag in Brüssel einheitliche Regeln vorgeschlagen:

das Gemeinsame Europäische Kaufrecht. Kunden und Unternehmen sollen die Wahl haben, sich anstelle der sonst geltenden unterschiedlichen nationalen Gesetze für diese Regeln zu entscheiden, um unkompliziert und rechtssicher Produkte im EU-Binnenmarkt handeln zu können.

PM der EU-Kommission:

Derzeit ist der Verkauf im Ausland insbesondere für kleinere Unternehmen oft kompliziert und teuer. Unternehmern, die deshalb auf grenzübergreifende Geschäfte verzichten, entgehen jährlich mindestens 26 Milliarden Euro im EU-Binnenhandel. Gleichzeitig werden 500 Millionen Verbrauchern in Europa eine größere Auswahl und niedrigere Preise vorenthalten, weil nur wenige Unternehmen grenzübergreifend tätig sind.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 5: Information zum Liefertermin wird Pflicht

Im 5. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Verpflichtung, den Verbraucher über den Liefertermin bei Warenbestellungen zu informieren.

Bislang wird die Informationspflicht hinsichtlich der Lieferzeit aus der Verpflichtung des Unternehmers nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, Informationen über „die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung“ zur Verfügung zu stellen, abgeleitet.

Liefertermin der Ware wird Pflichtinformation

Derzeit ergibt sich die Informationspflicht zur Information über die Lieferzeit aus der geltenden Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 1: Einführung und Zielsetzung

Aufgrund der Bedeutung und des Umfangs der Änderungen, die durch die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie bedingt sind, bietet es sich an, zuerst in das Thema der EU-Verbraucherrechterichtlinie einzuführen und die Zielsetzung des europäischen Gesetzgebers näher zu erläutern. Welche konkreten Änderungen zu erwarten sind, lesen Sie sodann in den nachfolgenden Teilen der neuen Serie der IT-Recht Kanzlei.

A. Einleitung

Nach fast drei Jahren der Diskussion auf europäischer Ebene hat das Europäische Parlament am 23.06.2011 den Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher in geänderter Fassung angenommen. Den verabschiedeten Text der Verbraucherrechterichtlinie finden Sie hier.

Nach der noch erforderlichen Zustimmung durch den Rat der Europäischen Union, die als bloße Formsache gilt, und der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die in der Richtlinie getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Der Ablauf der Umsetzungsfrist wird damit voraussichtlich im dritten Quartal des Jahres 2013 liegen.

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Links der Woche: Googles Suche im Visier, EU Netzsperren, Diät verboten, Alter vor Kindern

Trotzt feiertagsbedingter kurzer Arbeitswoche war wieder einiges los im Web, doch sehen Sie selbst in unseren Links der Woche.

Neben den Links der Woche wollen wir vor dem Hintergrund der bald in Kraft tretenden neuen Widerrufsbelehrung 2011 Ihre Aufmerksamkeit gerne auf eine Aktion unseres Hauses lenken „Werde Fan der IT-Recht Kanzlei auf Facebook und erhalte die neue Widerrufsbelehrung kostenlos“

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei

Die Links der Kalenderwoche 25 (20.06..-24.06.11)

🙂 Die Zukunft gehört den Kindern: Aber Alter zählt mehr als Kinder, ja wie denn nun ? , mehr…

🙁 Wettbewerbsverzerrung: Die EU will die „Diät“ verbieten, mehr…

😐 Wenn Wettbewerbshüter wegen Googles Suche suchen: Die Google Suche im Visier der US-Kartellbehörden,mehr…

😐 EU- Keine verpflichtenden Netzsperren: In der Diskussion um Zugangssperren wurde innerhalb der Europäischen Union (EU) eine endgültige Einigung erzielt. mehr…

🙂 🙂 Facebook Fan werden kann sich auch lohnen: Aktion der IT-Recht Kanzlei München: Werden Sie Facebook-Fan und Sie erhalten die neue Widerrufsbelehrung 2011 kostenlos, mehr…

Widerrufs-belehrung 2011 kostenlos für Facebook Fans der IT-Recht Kanzlei

Links der Woche: Briefzustellung, Spam, Nacherfüllung, Schadensersatz, EU, Paypal

Die kurze Arbeitswoche nach Pfingsten geht zu Ende und daher ist es Zeit für unsere Links der Woche.

Lesen Sie unten, was uns diese Woche bei unseren Recherchen noch so alles ins Auge “sprang”.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei

Die Links der Kalenderwoche 23 (14.06..-17.06.11)

😉 Auch eine Einstellung zur Arbeit: Briefträger warf mehrere hundert Briefe weg, weil ihm kalt war, mehr…

🙁 Die schier unendliche Geschichte des Datenschutzes: Spam aus dem sozialen Netz, mehr…

😐 Interessant für alle Online-Händler: Nacherfüllung geht vor Schadensersatz,mehr…

😐 Die EU und der Verbraucherschutz: Luxemburg stärkt Verbraucherrechte bei Mängelhaftung, mehr…

🙁 Neue Sicherheitslücke bei Paypal.com: Die virtuelle Agentin „Sarah“ hat eine Schwachstelle, mehr…

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.