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Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011 in britisches Recht
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EU-Richtlinie WEEE 2012/19/EU : Auswirkungen für Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten

Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011 in britisches Recht

Wie Deutschland auch hat Großbritannien die EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umzusetzen. Mit der Verbraucherrichtlinie sollen im Wesentlichen die vorvertragliche Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht sowie bestimmte Regeln zur Leistungserfüllung im Verbrauchsgüterkaufrecht (Lieferung, Gefahrübergang) in den EU-Mitgliedsstaaten vollständig harmonisiert werden, um zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern beizutragen.

Die EU-Richtlinie lässt im Übrigen das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt. Großbritannien hat die Verbraucherrichtlinie mit dem Verbraucherschutzgesetz vom Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt (Consumer Contracts Regulations 2013 ). Dieses Gesetz tritt entsprechend der EU-Verbraucherschutzrichtlinie am 13. Juni 2014 in Kraft.

Die Consumer Contract Regulations sind aber nur ein Baustein einer groß angelegten Novellierung des gesamten britischen Verbraucherschutzrechts, das im Entwurf der Consumer Rights Bill zusammengefasst ist…

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EU-Richtlinie WEEE 2012/19/EU : Auswirkungen für Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und Onlinehändler, die solche Geräte vertreibt, werden sich auf die neue EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) einrichten müssen.

Der Anwendungsbereich der neuen WEEE wird erweitert und nach einer Übergangsfrist bis zum 15.08.2013 auf alle Elektro- und Elektronikgeräte ausgedehnt. Es bleibt bei der nationalen Registrierung, eine ursprünglich vorgesehene einheitliche EU-Registrierung ist gescheitert. Hersteller können jedoch in anderen EU-Mitgliedsstaaten, in denen sie ihre Produkte verkaufen, einen Bevollmächtigten bestimmen, der die dortige Registrierung vornimmt. Es wird nicht mehr nötig sein, eine Niederlassung für die Aufgabe der Registrierung zu begründen. Die Begriffsbestimmung des Herstellers wird präzisiert.

Die Nichtbeachtung der Herstellerpflichten kann als ein unlauterer Wettbewerbsvorteil angesehen werden mit der Folge, dass Abmahnungen durch den Konkurrenten drohen.

Die IT-Recht-Kanzlei will die betroffenen Hersteller und Onlinehändler mit den wichtigsten künftigen Änderungen im Vergleich zum geltenden ElektroG vertraut machen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.