Schlagwort -EuGH

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Abmahnungen ? Einbindung von Youtube-Videos in Blogs und bei Facebook
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Links der Woche: EuGH lässt verlinken, Metros Onlinegeschäft, Kontokündigungen bei Amazon
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FAQ: Gerichtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen (neues EuGH-Urteil )
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Urteil: Verkäufer können von Verbrauchern auch vor ausländischen Gerichten verklagt werden
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Selektive Vertriebssysteme: EuGH fordert Erlaubnis des Internetvertriebs
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BGH legt Fragen zum markenrechtlichen Benutzungsbegriff dem EuGH vor
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Verkäufer trägt Kosten für Aus- und Einbau von verbauter, mangelhaft gelieferter Ware

Abmahnungen ? Einbindung von Youtube-Videos in Blogs und bei Facebook

Gegenwärtig ist beim EuGH ein Verfahren anhängig, das das Web 2.0 zurück ins Web 1.0 katapultieren könnte. Gestritten wird darüber, ob die Einbindung von Videos und sonstigem Content in Form eines Embedded Links eine eigenständige, urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellt und deshalb vergütungspflichtig ist.

Folgt der EuGH dieser Sichtweise, so könnte dies das Aus für die Einbindung von fremden Werken auf Webseiten als Embedded Link bedeuten. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Hintergründe des EuGH-Verfahrens und berichtet über die Pläne der Verwertungsgesellschaften, die Urheber bei Embedded Links mitverdienen zu lassen.

I. Einführung

Das Web 2.0 ist ohne Bilder, Musik und Videos kaum vorstellbar. Youtube als Plattform, auf der Nutzer eigene Videos hochladen können, ist hierfür nur beispielgebend. Nutzer können Videos jedoch nicht nur auf Youtube stellen, sondern auch per Youtube-Link in eigene Blogs oder auf Facebook einbinden.

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Links der Woche: EuGH lässt verlinken, Metros Onlinegeschäft, Kontokündigungen bei Amazon

 

Der EuGH erlaubt Links auf Artikel, Metro will das Onlinegeschäft ausbauen, wer Steuern hinterzieht, dem kann gekündigt werden und die Kontokündigungen bei Amazon.

Was das ist ? Na unsere Links der Woche!

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 7  (10.02. – 14.02.2014):  

  • 🙁 Shazam: Meldet Standort heimlich an WerbenetzwerkeDetails
  • 🙂 EuGH: Internet-Links auf Artikel sind erlaubtDetails
  • 😐 Kontokündigung bei Amazon wegen vieler Retouren: Rechtliche Hintergründe und Auswirkungen, Details
  • 😐 Steuerhinterziehung: Kann Kündigung rechtfertigen, Details
  • 🙁 E-Book-Streit: Apple wird Kartellprüfer nicht losDetails
  • 🙂 Metro: Will Online-Geschäft kräftig ausbauenDetails

FAQ: Gerichtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen (neues EuGH-Urteil )

Nach einem neuen Urteil des EuGH (Urteil vom 6.9.2012, Az. C-190/11) kann ein Verbraucher, der als Käufer bei einem gewerblichen Verkäufer etwas im europäischen Ausland gekauft hat, diesen auch dann vor einem Gericht in seinem eigenen Heimatland verklagen, wenn der Vertrag nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden ist.

Im Ausgangsverfahren hatte eine Verbraucherin aus Österreich vor einem österreichischen Gericht gegen den Händler aus Hamburg geklagt. Dabei ging es um die Geltendmachung von Mängelrechten aus einem Kaufvertrag. Der Oberste Gerichtshof in Österreich legte den Fall dann dem EuGH vor. Die IT-Recht Kanzlei hatte bereits über das EuGH-Urteil berichtet.

Nun beantwortet die IT-Recht Kanzlei die wichtigsten Fragen zum neuen EuGH-Urteil:

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Urteil: Verkäufer können von Verbrauchern auch vor ausländischen Gerichten verklagt werden

Der EuGH hat entschieden, dass Verbraucher bei Streitigkeiten im Rahmen eines Kaufvertrags den gewerblichen Verkäufer vor dem Gericht an ihrem eigenen – ausländischen – Wohnsitz verklagen können (Urteil vom 6. September 2012, Rechtssache C-190/11).

In dem Fall ging es um eine Verbraucherin aus Österreich, die in Hamburg ein Auto gekauft hatte. Es kam zu rechtlichen Streitigkeiten und die Verbraucherin klagte gegen den gewerblichen Verkäufer vor einem österreichischen Gericht. Nun entschied der EuGH, dass das österreichische Gericht für den Fall zuständig gewesen ist. Lesen Sie die folgenden Erläuterungen zum Fall.

I. Sachverhalt

In dem Fall (EuGH, Urteil vom 6. September 2012, Rechtssache C-190/11, hier im Volltext abrufbar) suchte eine Verbraucherin aus Österreich im Internet nach einem Kfz. Über eine Internet-Verkaufsplattform gelangte sie auf die Website eines Kfz-Einzelhändlers mit Sitz in Hamburg.

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Selektive Vertriebssysteme: EuGH fordert Erlaubnis des Internetvertriebs

Viele Hersteller wollen ihr Fachhändlernetz gegen Konkurrenz aus dem Internet schützen.

Im Allgemeinen erfolgt dies im Rahmen einer Regelung des Fachhändlervertrages, der einen Vertrieb über das Internet ausschließt. Dem hat der EuGH eine klare Absage erteilt.

In der Entscheidung Pierre Fabre Dermo-Cosmetique SAS, Rechtssache C-439/09 vom 21. Oktober 2011 hatte sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob es zulässig sei, den Vertrieb eines bestimmten Produktes über das Internet vollständig auszuschließen. Der zugelassene Vertriebshändler musste sich verpflichten, die Produkte „nur in einer materialisierten und individualisierten Verkaufsstelle abzugeben“. Außerdem musste in diesen Räumlichkeiten stets eine für die Produkte besondere geschulte Person anwesend sein.

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BGH legt Fragen zum markenrechtlichen Benutzungsbegriff dem EuGH vor

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger des ersten Verfahrens ist Inhaber der Marke „PROTI“. Er sieht in der Verwendung der Bezeichnung „Protifit“ durch den Beklagten eine Verletzung seiner Rechte an der Marke „PROTI“. Der Beklagte hat die Einrede mangelnder Benutzung erhoben, weil der Kläger die Marke „PROTI“ nur in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form benutzt hat.

Ein weiteres Verfahren betrifft einen Rechtsstreit von Levi Strauss & Co. gegen ein Einzelhandelsunternehmen. Levi Strauss ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken unter anderem einer für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke. Nach der Beschreibung im Markenregister handelt es sich um eine Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts  oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte brachte seit September 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Seitennaht der Gesäßtasche mit einem roten Stofffähnchen versehen sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Markenrechte. Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin habe die Klagemarke ausschließlich in abgewandelter Form und zwar mit der Aufschrift „LEVI’S“ benutzt. Die tatsächlich verwendete Form sei ebenfalls als Marke registriert; deshalb sei nur diese Marke und nicht auch die Positionsmarke rechtserhaltend benutzt worden.

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Verkäufer trägt Kosten für Aus- und Einbau von verbauter, mangelhaft gelieferter Ware

Verkäufer trägt Kosten für Aus- und Einbau

Bislang ungeklärt war die Frage, ob der Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs (verschuldensunabhängig) die Kosten für den Ausbau der mangelhaft gelieferten Ware und zudem die Kosten für den Einbau einer mangelfreien Ware zahlen muss oder diese Zahlungsansprüche vom Verkäufer nur im Rahmen eines (verschuldensabhängigen) Schadensersatzanspruchs zu begleichen sind.

Der EuGH hat mit seinen aktuellen Entscheidungen (Rechtssachen C 65/09 und C 87/09) für Klarheit gesorgt.

Der EuGH hatte im Rahmen der Vorabentscheidungsverfahren für Recht erkannt:

1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.