Schlagwort -Fernabsatz

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Abmahnung ebay: Mängelhaftung und Vertragstext-Speicherung
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Ab dem 13.12.2014: Bereitstellung von Pflichtinformationen für Lebensmittel im Fernabsatz zwingend
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Abmahnung ebay: Mängelhaftung und Vertragstext
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Abmahnung Telematik GmbH
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Neue Regelungen und Informationspflichten zum Widerruf beim Fernabsatz digitaler Inhalte
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Neue Pflichtinformationen: Bereitstellung im Fernabsatz von Lebensmitteln
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Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen: Neuerungen ab dem 13.06.2014
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Fernabsatz: Was sind diätetische Lebensmittel?
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Onlinevertrieb in Frankreich: Praktische Fragen zur Anwendung von französischem Recht
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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel in Großbritannien
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Abmahnung Amazon Jugendschutzgesetz “Alive“

Abmahnung ebay: Mängelhaftung und Vertragstext-Speicherung

Ein ebay-Händler wurde abgemahnt, weil er angeblich Pflichtangaben im Fernabsatz vorenthalten soll.

Es fehlen Angaben zum Bestehen eines Mängelhaftungsrechts und Angaben über die Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss.

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Ab dem 13.12.2014: Bereitstellung von Pflichtinformationen für Lebensmittel im Fernabsatz zwingend

Zum 13.12.2014 tritt die Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, die für Hersteller und Händler von Lebensmitteln umfassende Informationspflichten festlegt und neben der physischen Kennzeichnung auf Produktverpackungen auch die Bereitstellung von spezifischen Hinweisen im Fernabsatz vorsieht.

Während erstere für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Restbestände ausgesetzt werden darf, ist den Obliegenheiten im Fernabsatz jedoch ungeachtet des jeweiligen Markt

Die LMIV sieht aus Gründen eines hohen Verbraucherschutzniveaus eine einheitliche und vollumfängliche Kennzeichnung von Lebensmitteln durch Informationen vor, welche mit Blick auf gesundheitliche, wirtschaftliche, umweltbezogene und moralische Erwägungen für eine vollinformierte Kaufentscheidung benötigt werden.

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Abmahnung ebay: Mängelhaftung und Vertragstext

Ein ebay-Händler wurde abgemahnt, weil er es versäumt haben soll den Verbraucher über ihm zustehende Informationen im Fernabsatz zu belehren.

So sollen Angaben zum Mängelhaftungsrecht und zur Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss fehlen.

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Abmahnung Telematik GmbH

Die Firma Telematik GmbH hat einen Webshop-Betreiber wegen angeblichen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen abgemahnt. 

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Telematik GmbH
  • Begründung: angebliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen im Fernabsatz (die angegebenen Pflichtinformationen entsprächen nicht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen)
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Neue Regelungen und Informationspflichten zum Widerruf beim Fernabsatz digitaler Inhalte

Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Verbraucherwiderrufsrechts zum 13.06.2014 wird nicht nur das Widerrufsrecht in Bezug auf körperliche Waren sondern auch das Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte, die nicht dauerhaft auf einem Datenträger verkörpert sind, neu geregelt. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts für letztere soll fortan nur bei Einhaltung spezifischer Anforderungen durch den Unternehmer möglich sein.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber für den Fernabsatz digitaler Inhalte nunmehr spezifische Informationspflichten eingeführt, die den Verbraucher über deren Funktionsweise und deren Anwendungsmöglichkeiten aufklären sollen.

Dieser Beitrag der IT-Recht-Kanzlei zielt darauf ab, die Änderungen im Widerrufsrecht für digitale Inhalte differenzierend darzustellen und zudem die spezifischen Informationspflichten beim Vertrieb derartiger Ware zu beleuchten.

Inhalt

  1. Der Begriff der digitalen Inhalte
  2. Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte
    1. Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten, die auf einem Datenträger geliefert werden
    2. Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten, die in unkörperlicher Form überlassen werden
    3. Konkrete Umsetzung der Erlöschensvereinbarung im Online-Handel
  3. Neue Informationspflichten
    1. Informationen über die Funktionsweise und Schutzmaßnahmen
    2. Informationen über die Beschränkungen in der Interoperabilität und Kompatibilität
  4. Praxistipp für den kombinierten Vertrieb körperlicher Waren und nicht verkörperter digitaler Inhalte im Online-Handel
    1. Anpassung der AGB
    2. Anpassung der Widerrufsbelehrung

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Neue Pflichtinformationen: Bereitstellung im Fernabsatz von Lebensmitteln

Zum 13.12.2014 wird die bisher geltende deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung durch die europaweite Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. Diese etabliert neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und soll deren Vertrieb auf dem europäischen Binnenmarkt einheitlich regeln. Dabei ist insbesondere Art. 14, der die Art und den Umfang der Bereitstellung dieser neuen Pflichten für Händler festlegt, die Lebensmittel im Fernabsatz vertreiben, von großer Bedeutung.

Die IT-Recht-Kanzlei hat die wesentlichen Regelungen des Art. 14 LMIV herausgearbeitet und im Folgenden darstellend zusammengefasst.

Dabei wird insbesondere auf den Sinn, die systematische Einordnung und den Anwendungsbereich der Vorschrift, den Pflichtenumfang der Händler, den Zeitpunkt der Informationsbereitstellung, die Erfüllungsmöglichkeiten der Auflagen und die Konsequenzen bei Nichterfüllung eingegangen.

Inhalt

  1. Der Regelungstatbestand des Art. 14 LMIV
  2. Sinn und Zweck
  3. Systematische Einordnung
  4. Anwendungsbereich
  5. Umfang der Informationspflichten
  6. Zeitpunkt der Informationsbereitstellung
  7. Anforderungen an die Erfüllung der Pflichten
  8. Konkrete Form der Bereitstellung auf Webseiten
  9. Ausnahmen von den Pflichten des Art. 14 LMIV
  10. Konsequenzen der Nichteinhaltung

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Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen: Neuerungen ab dem 13.06.2014

Die Ausübung des Verbrauchern zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen führt seit jeher häufig zu Konflikten: Der Unternehmer ist in dieser Konstellation schutzwürdiger im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag, der auf die Lieferung einer Ware gerichtet ist.

Eine einmal erbrachte Dienstleistung lässt sich – anders als eine Ware – nicht im eigentlichen Sinne „zurückgewähren“. Damit würde bei einem uneingeschränkten Widerrufsrecht die Gefahr drohen, dass der Verbraucher von der erbrachten Dienstleistung profitiert, der Unternehmer ihm jedoch in Folge des Widerrufs das vereinbarte Entgelt erstatten muss

 

Einleitung:
Der Gesetzgeber hat – um diesen Problemkreis einzuschränken – bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen eine Regelung geschaffen, die ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts – vor Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist – vorsieht. Diese findet sich nach geltendem Recht in der Vorschrift des § 312d Abs. 3 BGB.

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Fernabsatz: Was sind diätetische Lebensmittel?

Manche Menschen müssen oder wollen eine bestimmte Diät machen. Landläufig versteht man unter einer Diät häufig nur die gewichtsreduzierende Ernährung. Dabei fallen auch viele andere besondere Ernährungsweisen unter den Begriff der Diät.

Die IT-Recht Kanzlei stellt in einem Beitrag die Begriffsdefinition für diätetische Lebensmittel vor und gibt einen Überblick über die einschlägigen Entscheidungen aus der Rechtsprechung.

 

 

I. Die Besonderheiten diätetischer Lebensmittel

 

 
Das Recht der Nahrungsmittel ist eine komplizierte und bis ins Detail geregelte Materie. Dies liegt daran, dass sie eine bedeutende Rolle für die Gesundheit der Bevölkerung spielt. Daher ist zum einen geregelt, welche Nahrungsmittel welche Inhaltsstoffe haben dürfen. Gerade bei Kleinkindern und Babys ist die Ernährung kritisch und deshalb besonders geregelt. Zum anderen ist die Werbung und Aufmachung der Verpackung von Lebensmitteln wichtig. Werden falsche oder verwirrende Angaben zu einem Produkt gemacht, so könnten die Konsumenten über die gesundheitlichen Auswirkungen getäuscht werden.

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Onlinevertrieb in Frankreich: Praktische Fragen zur Anwendung von französischem Recht

Wir hatten bereits ausgeführt, dass bei Geschäften mit Verbrauchern in Frankreich Vorsicht geboten ist. Es kann zur Anwendung von französischem Recht kommen.

Der normale deutsche Onlinehändler, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist allerdings von dem besonders sensiblen, da sanktionsbehaftetem französischen Recht zur Datenschutzerklärung und zum Impressum nicht betroffen.

Er hat lediglich rechtliche Besonderheiten wie zum Vertragsschluss, zum Widerrufsrecht und zur Mängelhaftung zu beachten.

Einige praktische Hinweise bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Absicherung seiner Internetpräsenz sollen dem deutschen Onlinehändler, der Geschäfte in Frankreich betreibt, an die Hand gegeben werden. Mehr erfahren

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel in Großbritannien

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel geht auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 1997 zurück, die für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, so auch für Großbritannien, einheitliche Rahmenbestimmungen setzt, wie die Ausübung des Widerrufsrechts im Onlinehandel geregelt wird.

Das Widerrufsrecht gibt dem Verbraucher die Möglichkeit in bestimmten Fristen ohne Angaben von Gründen seine Vertragserklärung zu widerrufen und die Ware gegen Erstattung der geleisteten Zahlungen zurückzusenden. Dies ist ein sehr starkes Recht in der Hand des Verbrauchers.

In der Einführung zur EU-Richtlinie heißt es dazu:

(14) Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen.

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Abmahnung Amazon Jugendschutzgesetz “Alive“

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Verkaufsplattform Amazon betreffend vorgelegt.

Abgemahnt wird:

Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz beim Vertrieb von DVD´s (Alive USK 18)

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Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Telefon: 089 / 130 1433-0
Fax: 089 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.