Schlagwort -Frankreich

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Umsetzung der Verbraucherrichtlinie: Onlinehandel mit Verbrauchern in Frankreich
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eBook IT-Recht Kanzlei: Französischer E-Commerce
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Französisches Recht: Wie kommen französische Fernabsatzverträge zustande?
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Auch bei B2B-Geschäften ist in Frankreich Warenangebot im Onlineshop zwingend Vertragsangebot
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Regelungen zu Preisangaben in Frankreich
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Impressumspflicht in Frankreich
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Warenverkauf nach Frankreich: Haftungsrisiken vorbeugen

Umsetzung der Verbraucherrichtlinie: Onlinehandel mit Verbrauchern in Frankreich

Frankreich hat anders als Deutschland die Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU bisher noch nicht in französisches Recht umgesetzt.

So soll durch die Richtlinie EU-einheitlich geregelt werden

  • die vorvertraglichen Pflichtinformationen
  • das Widerrufsrecht mit einer EU-einheitlichen Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen
  • Regeln zur Lieferfrist und zum Gefahrübergang
  • Zustimmung des Verbrauchers zu kostenpflichtigen Extraleistungen
  • Telefonverbindung des Onlinehändlers zum Standardtarif

In Frankreich gibt es einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie (Loi Hamon, benannt nach dem französischen Verbraucherminister Hamon), der am 13. Februar 2014 definitiv durch das französische Parlament angenommen wurde. Auf Druck der Opposition muss sich noch der Verfassungsrat (conseil constitutionel) mit dem Gesetzesentwurf befassen. Wahrscheinlich wird das Gesetz im März 2014 in Kraft treten.

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eBook IT-Recht Kanzlei: Französischer E-Commerce

Frankreich ist und bleibt eine der wichtigsten Märkte für den Onlinehandel in Europa. Der Onlinehandel ist eine der wenigen wachsenden Branchen in Frankreich.

Nach vorliegenden Schätzungen sollen im Jahr 2012 etwa 45 Milliarden Euro im französischen Onlinehandel umgesetzt worden sein. Dieser Markt ist daher auch für den deutschen Onlinehändler attraktiv. Frankreich ist zwar wie Deutschland ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in Deutschland üblichen Regeln für den Onlinehandel einfach unbesehen auf Frankreich übertragen werden können. Lesen Sie zum Thema das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei zum französischen E-Commerce.

Französisches Recht: Wie kommen französische Fernabsatzverträge zustande?

Im französischen und deutschem Recht gibt es einen wichtigen Unterschied zur Frage, wie ein Fernabsatzvertrag zustande kommt. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, so dass in den AGB des Onlinehändlers vereinbart werden kann, dass die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen im Onlineshop nur als eine Art Einladung zu einem Vertragsangebot angesehen wird und erst die Bestellung des Kunden als verbindliches Vertragsangebot gilt, dass von dem Onlinehändler angenommen werden kann.

 

 

 

Es liegt auf der Hand, dass eine solche rechtliche Einordnung Vorteile für den Onlinehändler hat. Das französische Recht nimmt dagegen eine andere Einordnung vor. Bereits die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen im Onlineshop des Onlinehändlers gilt als verbindliches Vertragsangebot, das durch den Kunden mit der Bestellung angenommen wird. Wenn Sie zu dieser Frage mehr wissen wollen, sollten Sie den folgenden Beitrag lesen.

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Auch bei B2B-Geschäften ist in Frankreich Warenangebot im Onlineshop zwingend Vertragsangebot

Wie in der News zum Zustandekommen von Fernabsatzverträgen dargelegt wurde, ist nach französischem Recht (Article 1369-4 code cvil) das Warenangebot in einem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot und nicht nur als bloße Einladung zu einem Vertragsangebot anzusehen.

Dies gilt grundsätzlich auch für B2B-Geschäfte und kann nicht durch AGB des Onlinehändlers abbedungen werden.

Im französischen bürgerlichen Recht (Code Civil)  ist als eine Art Sonderrecht  festgelegt, dass das Warenangebot in einem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot anzusehen ist.

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Regelungen zu Preisangaben in Frankreich

Wer in Frankreich Handel betreiben will muss sich neben den besonderen Vorschriften zu AGB, Widerrufsbelehrung und Impressumspflicht insbesondere auch mit jenen zu Preisangaben auskennen.

Zwar basieren die französischen Regelungen zu Preisangaben genau wie die deutschen auf einer EG-Richtlinie, allerdings hat Frankreich, anders als Deutschland, diese nicht in einer einheitlichen Verordnung wie die Preisangabenverordnung umgesetzt, sondern einzelne Normen im Verbrauchergesetz (Code de la consommation) und in einzelnen Arrêtés eingeführt.

I. Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich

Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei Angabe der Preise des ihnen angebotenen Erzeugnisse regelt nach seinem Art. 1 die „Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden (…)“.

Diese Richtlinie ist die Basis der Preisangabenregelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten und soll ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

Der Begriff des Verbrauchers ist in Art. 2 Buchstabe (e) der Richtlinie 98/6 definiert als

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Impressumspflicht in Frankreich

„Frankreich ist und bleibt der größte Handelspartner Deutschlands“ lautete die Anzeige des Außenwirtschaftsportals im Januar diesen Jahres.

Für Unternehmer, die auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen im Nachbarland anbieten, verspricht der Austausch hervorragende Geschäftsmöglichkeiten.

Doch wie auch beim Aufstellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hinsichtlich des Impressums Vorsicht geboten, denn das französische Recht weist bei diesem Thema ebenfalls einige Besonderheiten auf.

I. Rechtliche Grundlagen der Impressumspflicht in Frankreich

Das Impressum soll dem Nutzer oder Kunden dazu verhelfen, schnell und einfach Informationen über den Betreiber der Seite herauszufinden.

Die Anforderungen an das Impressum einer Website (auch Anbieterkennzeichnung genannt) werden in Frankreich durch die Loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l’économie numérique (LCEN) geregelt.

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Warenverkauf nach Frankreich: Haftungsrisiken vorbeugen

Der E-Commerce hat längst die Staatsgrenzen der Bundesrepublik überschritten. Zahlreiche Online-Händler bieten ihre Waren grenzüberschreitend auch in Frankreich an.

Doch obwohl der Verbraucherschutz von Brüssel aus gelenkt wird, sind noch einige wesentliche Unterschiede in der Rechtslage des E-Commerce zwischen Deutschland und Frankreich zu erkennen.

Damit steigt natürlich auch die Gefahr von kostspieligen Sanktionen im Nachbarland, wie es neulich etwa einer der größten französischen Mobilfunkanbieter Free erfahren musste, als 32 seiner AGB-Klauseln für nichtig erklärt wurden – und 50.000 Euro an eine Verbraucherschutzorganisation zu zahlen waren.

Die IT-Recht-Kanzlei bietet ab sofort französische Rechtstexte an (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung), die den französischen rechtlichen Besonderheiten angepasst sind, sodass Online-Händlern das Anbieten von Waren auf dem französischen Markt leichter fallen wird.

Im Folgenden sollen einige der wesentlichen rechtlichen Unterschiede zwischen deutschem und französischem Recht aufgezeigt werden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.