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Framing: Laut EuGH kein Urheberrechtsverstoß
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Fremde Inhalte auf der Facebook-Unternehmensseite – Nutzung und Haftung

Framing: Laut EuGH kein Urheberrechtsverstoß

Wer fremde Werke wie Fotos, Grafiken und Videos von anderen Webseiten kopiert und sie dann auf die eigene Webseite stellt, verstößt gegen das dem Urheber zustehende Vervielfältigungsrecht und kann deshalb abgemahnt werden.

Anders hingegen, wenn das Bild nicht kopiert sondern mittels eines (Embedded) Links im Rahmen der sog. Framing-Technik in die eigene Webseite integriert wird. Dies hat nun der EuGH entschieden.

Die IT-Recht Kanzlei stellt den Beschluss des EuGH vor und beleuchtet, wie Webshop-Betreiber davon profitieren können.

I. Freiheit gegen Sicherheit im Netz

Die weltweite Netzgemeinde und das Urheberrecht werden sicherlich nicht mehr die allerbesten Freunde werden. Das Urheberrecht stammt noch aus Zeiten, in denen das Vervielfältigen von Werken zwar nicht eine wahnsinnig komplizierte, jedoch immerhin eine mit Kosten verbundene Angelegenheit gewesen ist. Im Internet hingegen geht das Kopieren von Werken nicht nur viel schneller, sondern auch deutlich günstiger. Das schmeckt den Rechteinhabern verständlicherweise nicht, verdienen sie doch dadurch weniger Geld.

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Fremde Inhalte auf der Facebook-Unternehmensseite – Nutzung und Haftung

Eine Unternehmensseite bei Facebook kommt in den meisten Fällen nicht ohne die Nutzung fremder Inhalte aus. Bilder aus dem Netz werden zur Veranschaulichung von Beiträgen und zur graphischen Untermalung eingesetzt, Hyperlinks weisen den Weg zu interessanten externen Seiten und Nutzer haben die Möglichkeit, Posts auf der Pinnwand der Seite zu hinterlassen.

Doch Vorsicht: Für die Facebook-Seite gilt wie für normale Internetseiten auch, dass bei der Verwendung von fremden Inhalten auch fremde Rechte, zuvorderst Urheberrechte, beachtet werden müssen. Zudem stellen sich die üblichen, im Zusammenhang mit Links und user-generated Content auftretenden Haftungsfragen.
Dieser Beitrag soll die wichtigsten Problemkreise in aller Kürze aufzeigen und auf die  facebookspezifischen Besonderheiten hinweisen, die im Zusammenhang mit der Nutzung fremder Inhalte auf der Facebook-Unternehmensseite bestehen, Mehr erfahren

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.