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Lebenslange Garantie: Sie ist wieder da, aber mit Bedacht zu behandeln

Lebenslange Garantie: Sie ist wieder da, aber mit Bedacht zu behandeln

Sie ist wieder da: Die lebenslange Garantie. Nachdem sie zwischenzeitlich in Europa verschwunden war, hat bereits 2008 ein BGH-Urteil den Rückweg geebnet – still und heimlich, so dass es sich bis heute kaum herumgesprochen hat. Dennoch gilt es bei der Werbung mit lebenslanger Garantie Einiges zu beachten.

Das ursprüngliche Problem lag in einer mittlerweile überholten Rechtsauffassung, Werbung mit lebenslanger Garantie sei wettbewerbswidrig: Aufgrund der zivilrechtlichen Höchstverjährungsfrist von 30 Jahren würde der Händler dem Kunden eine Leistung versprechen, die er ggf. nicht einhalten muss.

Dieser Auffassung hat der BGH in einer – bislang kaum beachteten – Entscheidung (26.06.2008, Az. I ZR 221/05)  eine Absage erteilt, da sie Verbraucherrechte unnötig beschneide: Bei entsprechender Auslegung sei eine lebenslange Garantie sehr wohl mit dem Verjährungsrecht vereinbar, und solange das Produkt tatsächlich entsprechend haltbar sei, könne Werbung mit mehr als 30-jähriger Garantie auch nicht irreführend sein (in dem Urteil ging es um Aluminiumdächer, für die eine 40-jährige Garantie ausgesprochen wurde).

Soweit, so gut – oder eben nicht. Es bleibt nämlich ein Problem: Diese neue Rechtsprechung findet in der wirtschaftlichen Praxis bislang kaum Beachtung. Im Gegenteil hat sich gerade im Versandhandel der unerschütterliche Glaube gefestigt, mit Garantie sei nach 30 Jahren definitiv Schluss – in Onlineangeboten finden sich hierzu sogar klarstellende Hinweise wie etwa

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.