Folgenreich: Gewerbeuntersagung nach Alkoholabgabe an Jugendliche
Wer entgegen den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes Alkohol an Minderjährige abgibt, muss mit einer umfassenden Gewerbeuntersagung rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich entschieden.
Der Kläger betrieb seit Juli 2007 einen Einzelhandel („Spätkauf“), insbesondere mit Getränken, sowie ein Internetcafe. Hierfür war er im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Nachdem Eltern im Sommer 2012 angezeigt hatten, dass im Geschäft des Klägers Alkohol an ihre minderjährigen Kinder verkauft worden war, widerrief das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Gaststättenerlaubnis des Klägers; ferner untersagte die Behörde u.a. jede gewerbliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken, das Bereitstellen von Internetanschlüssen als Informationsmedium ohne Spielmöglichkeiten sowie den Verkauf von Snacks, Zeitungen und Zeitschriften. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er selbst habe nicht Jugendlichen Alkohol verkauft; zudem hätten manche Jugendliche deutlich älter ausgesehen. 17- und 18-Jährige könne man häufig nicht voneinander unterscheiden.
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