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Abmahnung OLPAT GmbH: Einzelunternehmer bezeichnet sich als Geschäftsführer
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Abmahnung OLPAT GmbH
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Abmahnung Webshop: Fehlerhaftes Impressum („Geschäftsführer“)
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Abmahngefahr: Einzelunternehmer bezeichnet sich als Geschäftsführer

Abmahnung OLPAT GmbH: Einzelunternehmer bezeichnet sich als Geschäftsführer

Die Firma OLPAT GmbH hat einen weiteren Onlinehändler abgemahnt der sich durch die Bezeichnung als Geschäftsführer in seinem Impressum unlautere Wettbewerbsvorteile verschafft haben soll.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: OLPAT GmbH
  • Begründung: Der Homepage-Betreiber, der als Einzelunternehmen gewerblich aktiv ist bezeichne sich in seinem Impressum als Gewschäftsführer
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 2.000 €

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Abmahnung OLPAT GmbH

Die Firma OLPAT GmbH hat einen Onlinehändler abgemahnt der sich durch fehlerhafte Angaben in seinem Impressum unlautere Wettbewerbsvorteile verschafft haben soll.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: OLPAT GmbH
  • Begründung: Der Onlinehändler bezeichne sich in seinem Impressum als Geschäftsführer obwohl er als Einzelunternehmer firmiert
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Webshop: Fehlerhaftes Impressum („Geschäftsführer“)

Ein Webshop-Betreiber wurde wegen angeblich fehlerhaften Angaben im Impressum abgemahnt.

Der Onlinehändler verstoße damit gegen §5 TMG und verschaffe sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil.

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Abmahngefahr: Einzelunternehmer bezeichnet sich als Geschäftsführer

Mit Urteil vom 14.11.2013 hat das OLG München entschieden, dass die Bezeichnung eines Einzelunternehmers in dessen Impressum als „Geschäftsführer“ einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Einzelunternehmern muss daher dringend davon abgeraten werden, sich im Impressum als „Geschäftsführer“ zu bezeichnen.

Einleitung
Ein seit Jahren zu beobachtendes Phänomen ist, dass sich Einzelunternehmer im Rahmen ihrer Impressen gerne als „Geschäftsführer“ bezeichnen. In einem solchen Impressum steht dann etwa:

„Power-Mustershop“
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“

Dass sich Einzelunternehmer vor einer Betitelung als „Geschäftsführer“ hüten sollten, macht ein aktuelles Urteil des OLG München deutlich.

 

Worum ging es?
Ein Einzelunternehmer hatte sich im Rahmen diverser Impressen jeweils als „Geschäftsführer“ bezeichnet. Bei der Gestaltung seiner Impressen hatte er an keiner Stelle verdeutlicht, dass es sich bei ihm um einen Einzelunternehmer handelt.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.