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Abmahnung Internetshop: Fehlende Angabe von wesentlichen Merkmalen
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Abmahnung Order Online USA Inc.: Die wesentlichen Merkmale eines Kochbuchs
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Update Abmahnung Order Online USA Inc.
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Zusatzinformationen bei Werbung: Wie klein dürfen Fußnoten im Internet sein?

Abmahnung Internetshop: Fehlende Angabe von wesentlichen Merkmalen

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine weitere Abmahnung zur Thematik „Angabe von wesentlichen Merkmalen eines Artikels“ von einem Online-Händler vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich fehlende Angabe von Produktmerkmalen wie Größe, Maße, Verpackungsinhalt, Gewicht, Stromanschluss und Stromverbrauch

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

  

Kontaktmöglichkeiten:

 

Abmahnung Order Online USA Inc.: Die wesentlichen Merkmale eines Kochbuchs

Der IT-Recht Kanzlei München liegt noch eine Abmahnung der Firma Order Online USA Inc.  vor.

Dieses Mal werden die fehlenden wesentlichen Merkmale eines Kochbuchs gerügt und auch die Buttonlösung ist wieder Gegenstand der Abmahnung.

 

 

Überblick und Inhalt

 

  • Kanzlei: Bode & Partner, Rechtsanwälte, Buchprüfer
  • Abmahner: Order Online USA Inc.
  • Begründung:
    • angeblich fehlende Angabe der wesentlichen Produktmerkmale eines Kochbuchs wie Größe, Maße und Gewicht
    • angeblicher Verstoß gegen die Button-Lösung
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 20.000 €

 

 

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Update Abmahnung Order Online USA Inc.

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine weitere Abmahnung der Firma Order Online USA Inc.  wegen angeblich fehlenden Angaben von wesentlichen Merkmalen in der Produktbeschreibung und Verstoßes gegen die Button-Lösung vor.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Order Online USA Inc.
  • Begründung:
    • angeblich fehlende Angabe von wesentlichen Produktmerkmalen wie Größe, Maße, Gewicht, Material und Produktfarbe
    • angeblicher Verstoß gegen die sogenannte Button-Lösung durch die Formulierung “Jetzt bestellen”
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 20.000 €

 

 

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Zusatzinformationen bei Werbung: Wie klein dürfen Fußnoten im Internet sein?

In der Werbung, auf Websites und in Vertragsformularen lassen sich viele gesetzlich geforderte Zusatzinformationen ganz trefflich in Fußnoten („Sternchenhinweisen“) unterbringen.

Allerdings muss das „Kleingedruckte“ für den Verbraucher noch irgendwie ohne Hilfsmittel lesbar sein, ansonsten sind die Informationspflichten nicht erfüllt. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln liefert wertvolle Hinweise zur optischen Gestaltung von Fußnoten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011, Az. 6 U 59/11).

Konkret ging es um Fußnotentexte, die in einer Zeitungsanzeige etwa in Schriftgröße 5,5 Pt. In Weiß auf einem Hintergrund in kräftigem Magenta abgedruckt waren. Nach Ansicht eines Verbraucherschutzverbandes war diese Gestaltung schon allein deshalb wettbewerbswidrig, weil die Schrift weniger als 6,0 Pt. Groß und damit generell nicht mehr leserlich war; das beklagte Unternehmen bestritt dies und berief sich auf die einwandfreie Lesbarkeit der Vorlage.

Nach Ansicht der Richter müssen Fußnoten grundsätzlich so gestaltet sein, dass der Verbraucher sie noch lesen kann – soweit sollte das ohnehin selbstverständlich sein. Interessant ist, dass die Richter es in ihrem Urteil ablehnten, sich auf eine Mindestgröße für die Schrift festzulegen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011, Az. 6 U 59/11; mit weiteren Nachweisen):

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.