Abmahnwelle gegen Anbieter von Materialien zum „Heimstudium“
Im e-Trade boomt das Angebot an Fernkursen zur Fort- und Weiterbildung, die entweder online durchgeführt werden oder aus auf Datenträgern verschickten Kursunterlagen bestehen („e-Learning“).
Hierbei sollte seitens der Anbieter jedoch peinlich genau auf eine korrekte Terminologie geachtet werden:
Zahlreiche Begriffe aus dem Bildungsbereich sind gesetzlich genau definiert und geschützt. Die versehentliche Verwendung im Einzelfall falscher Begriffe (z.B. „Heimstudium“) kann zu einem wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführungsvorwurf führen – die Wettbewerbszentrale nimmt derzeit Anbieter von Fernkursen ins Visier.
Nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) sind Begriffe wie „Lehrgang“, „Unterricht“ oder „Studium“ nur auf Lehrveranstaltungen anwendbar, bei denen durch den Anbieter oder einen Beauftragten eine Lernzielkontrolle stattfindet. Insbesondere sind Fernlehrgänge zulassungspflichtig gem. § 12 FernUSG; zuständig hierfür ist die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU, Köln).
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