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Abmahnung Comite Interprofessionnel du Vin de Champagne
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Verwendung einer Städte-Domain mit Zusatz „info“ ist namensrechtlich zulässig.

Abmahnung Comite Interprofessionnel du Vin de Champagne

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung des Comite Interprofessionnel du Vin de Champagne wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht vor.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Comite Interprofessionnel du Vin de Champagne
  • Begründung:
    • Rechtsverletzung durch fehlerhafte Nennung der geographischen Herkunftsangabe „Champagne“
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht, Markenrecht
  • Handels-Plattform: Onlineshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 100.000 Euro

 

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Verwendung einer Städte-Domain mit Zusatz „info“ ist namensrechtlich zulässig.

Der Gebrauch einer Internetdomain nach dem Muster www.(nameeinerStadt)-info.de durch einen Privaten stellt keine unzulässige Namensanmaßung dar.

Dies hat das Landgericht Düsseldorf kürzlich entschieden (Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01).

Zwar könne sich eine Stadt grundsätzlich durchaus auf das Namensrecht aus Art. 12 BGB berufen, so die Richter.

Im Wirtschaftsleben sei dieser Schutz allerdings eingeschränkt.

Hier müsse es privaten Anbietern gestattet sein, den Stadtnamen als örtliche Angabe bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden. Mehr erfahren

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.