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Abmahnbarer Verstoß : Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen
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Abmahnung Axel Rühle

Abmahnbarer Verstoß : Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen

Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt:

Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).

Die folgende Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlinehändlers war Gegenstand der richterlichen Überprüfung:

Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.

Diese Formulierung war den Richtern jedoch zu ungenau, was im Ergebnis als Verstoß gegen die Informationspflichten des Händlers gewertet wurde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11; mit weiteren Nachweisen):

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Abmahnung Axel Rühle

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung des Herrn Axel Rühle wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Begründet wird diese mit angeblich fehlenden Warnhinweisen und mehr.

Überblick und Inhalt

Kanzlei: Daniel Rühringer Rechtsanwalt

Abmahner: Axel Rühle
Begründung:

angeblich fehlender Warnhinweis gemäß Spielzeugverordnung
angeblich fehlender Ausweis der Mehrwertsteuer
angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung („unfreie Sendungen werden nicht angenommen“)
angeblich fehlerhafte Angaben zum Versand („Versand erfolgt in der Regel…“)
angeblich fehlerhafte Angaben bezüglich der  40 € – Klausel

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: eBay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

Gegenstandswert: 20.000 €

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.