Schlagwort -Internet

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Abmahnung ? Wie weit geht die Unterlassungsverpflichtung bei Online-Fotos?
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Impressum bei Facebook unter „Info“ nicht ausreichend
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Bewertungsportal: Löschung von Ärtzebewertungen
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Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht
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Content-Klau im Internet Teil 7: Bearbeitung statt 1:1-Kopie
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Content-Klau im Internet Teil 6: Urheberechtsschranken – wann die Nutzung fremden Contents zulässig sein kann
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Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle – Teil 3: Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten
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Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 2: Urheberrechtlicher Schutz)
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Abmahnung Ostsee Pension Grömitz
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Content-Klau im Internet – die Copy/Paste-Falle (Teil 1: Einleitung)
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Bilderklau ? Verletzung von Urheberrechten im Internet
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Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör im Internet
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IT-Recht Kanzlei: eBook zur Impressumspflicht für Internetpräsenzen
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Neue Serie: Werbung im Internet – Bilder, Fotos, Grafiken
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Rechtssichere Werbung und Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln über das Internet

Abmahnung ? Wie weit geht die Unterlassungsverpflichtung bei Online-Fotos?

Verpflichtet sich der Abgemahnte im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein bestimmtes Lichtbild nicht mehr online zugänglich zu machen, sollte er sich an diese Verpflichtung halten. Denn bei einem Verstoß hat der Unterlassungsgläubiger Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Streit gibt es in solchen Fällen immer wieder im Hinblick auf den Umfang der Unterlassungserklärung. Schuldner tragen gerne vor, dass kein Verstoß vorliege, da die erneut beanstandete Veröffentlichung des Bildes nicht von der Unterlassungserklärung umfasst sei. Vertragsstrafe müsse daher nicht gezahlt werden.

 

1. Der Fall
Über einen solchen Fall hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11).

Die Beklagte hatte sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet,

“es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von den Unterlassungsgläubigern nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Amts- bzw. LG auf Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild ohne Lizenz der Unterlassungsgläubiger im Internet zu nutzen ….

Die Unterlassungsgläubigerin nahm die Unterlassungserklärung vom 22.12.2009 an. Als sie feststellte, dass das fragliche Lichtbild am 12.01.2010 nach wie vor im Internet auf der Webseite der Unterlassungsschuldnerin angezeigt und heruntergeladen werden konnte, forderte sie die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf, was die Beklagte verweigerte. (Hinweis: In dem Fall handelte es sich um drei Gläubiger. Zur Vereinfachung ist vorliegend von nur einer Unterlassungsgläubigerin die Rede).

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Impressum bei Facebook unter „Info“ nicht ausreichend

Immer häufiger wird die digitale Kommunikationsplattform „Facebook“ auch von Online-Händlern genutzt, die ihre Angebote auf einer eigens angelegten Seite des Netzwerkes aufführen und bewerben.

Dies dient vor allem dazu, den eigenen Internetauftritt einem breiteren Publikum zugänglich zu machen und gleichzeitig neue Zielgruppen, die über Seitenvorschläge des Netzwerkes selbst oder mittels der Empfehlung anderer Nutzer auf den Online-Händler aufmerksam werden, anzusprechen.

Allerdings müssen solche Online-Präsenzen gewissen gesetzlichen Anforderungen zum Verbraucherschutz genügen.

Mit Urteil vom 13.08.2013 hat nun das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Weiterleitung auf das jeweilige Impressum des Anbieters im Rahmen des Facebook-Auftritts über den „Info-Button“ ungenügend ist.

Die Pflicht zur Angabe eines Impressums im Internet
Ein im digitalen Geschäftsverkehr tätiger Händler ist nach §5 des Telemediengesetzes (TMG) grundsätzlich verpflichtet, sowohl im Rahmen des eigenen Internetauftritts als auch im Rahmen der Unterhaltung einer gewerbsmäßigen Seite in einem sozialen Netzwerk Angaben über seine Identität, Anschrift, Handelsregistereintragung und seine Vertretungsberechtigten zu machen.

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Bewertungsportal: Löschung von Ärtzebewertungen

Ein Ärztebewertungsportal ist dann zulässig, wenn eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich ist. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusammen mit dem Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit überwiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die spätere Beklagte betreibt unter einer Internetadresse ein Ärztebewertungsportal. Dort bietet sie eine Arztsuche und eine Ärztebewertung an. Internetnutzer können Informationen zu Ärzten und anderen Heilberuflern kostenfrei abrufen. Soweit vorhanden sind auf dem Portal Informationen wie Name, Titel, Fachrichtung, Praxisanschrift und weitere Kontaktdaten sowie ggf. auch Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen abrufbar.

Nach vorheriger Registrierung können Bewertungen in einem Notenschema und Freitextkommentare eingegeben werden. Die Noten und Kommentare sind dann für andere Nutzer abrufbar und werden von der Internetbetreiberin als fremde Information angeboten. Eine Bewertung ohne vorherige Registrierung ist nicht möglich. Im Rahmen der Registrierung muss eine gültige E-Mail-Adresse angegeben werden, die im Zuge des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.

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Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht

Menschen kommunizieren gerne miteinander. Dies zeigen nicht zuletzt die sozialen Netzwerke, zu denen auch Bewertungsportale gehören. Darin können Verbraucher ihre Erfahrungen mit Produkten, Dienstleistungen und Unternehmen austauschen.

Wo Menschen sich begegnen, kann es aber auch zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Kundenrezensionen oder Berichte von Arztbesuchen können falsch oder beleidigend sein. Haftet in solchen Fällen nur die Person, die sich äußert, oder kann auch das Bewertungsportal zur Verantwortung gezogen werden, das die Bewertungen und Meinungen lediglich verbreitet? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet diese und weitere Fragen zu Bewertungsportalen im Internet im Rahmen einer groß angelegten Beitragsserie.

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Content-Klau im Internet Teil 7: Bearbeitung statt 1:1-Kopie

Nutzung fremden Contents ohne Lizenz des Rechtsinhabers? In Teil 6 der Serie wurden die so genannten Schranken des Urheberrechts erläutert. Daneben kann unter Umständen eine zulässige, nicht erlaubnispflichtige Bearbeitung vorliegen, wenn es sich nicht um eine 1:1-Kopie eines fremden Werkes handelt, sondern um dessen Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts. Die Bearbeitung ist dann selbst urheberrechtlich geschützt …

 

 

I. Bearbeitungen im Sinne des Urheberrechts
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann als Vorlage für ein neues Werk dienen, bei dem es sich seinerseits um eine geistige Schöpfung handelt und das aus diesem Grunde auch selbst urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Dem trägt § 3 UrhG Rechnung, der normiert, dass Bearbeitungen wie selbstständige Werke geschützt werden:

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

 

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Content-Klau im Internet Teil 6: Urheberechtsschranken – wann die Nutzung fremden Contents zulässig sein kann

Die Nutzung fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne entsprechende Lizenz vom Rechtsinhaber ist nicht immer rechtswidrig. Denn das Urhebergesetz sieht so genannte Schranken vor. Was es mit den Schranken auf sich hat und für den Bereich des Internet wichtige Schranken, zeigt Teil 6 der Serie …

 

 

 

I. Urheberrechtsschranken als Rechtfertigung der Nutzung fremder Werke
Das Urheberrecht dient nicht allein den Interessen der Urheber, sondern ist sozialgebunden. Daher tritt in bestimmten Fällen das Partizipationsinteresse des Urhebers hinter dem Interesse der Gemeinschaft zurück. Dies kommt in den Schranken des Urheberrechts zum Ausdruck, die in den §§ 44 a ff UrhG geregelt sind.

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Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle – Teil 3: Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten

In Teil 2 der Serie ging es um die Frage, wann ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Einen Überblick zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Webseiten gibt Teil 3 der Serie.

Denn hat man eine eigene Homepage mit Logos und Bildern erstellt oder erstellen lassen, stellt sich die Frage, ob der Internetauftritt Urheberrechtsschutz genießt und vor dem Kopieren durch andere gefeit ist …

 

1. Schutz als Werk im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG)

Grundsätzlich unterfällt eine Webseite nicht unmittelbar dem Urheberschutz. Denn das Urhebergesetz schützt nur solche Werke, die persönliche geistige Schöpfungen sind (vgl. Teil 2 der Serie). Dies wird jedoch bei einer Internetseite in der Regel nicht angenommen, da sie lediglich ein abstraktes Produkt mehrerer, durch einen Browser zusammengefügter Zeichen sei.

Unter § 2 UrhG, wo es um „geschützte Werke“ geht, fällt eine Internetseite jedenfalls grundsätzlich nicht.

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Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 2: Urheberrechtlicher Schutz)

Inhalte im Internet werden schnell mal kopiert. Doch das kann teuer werden, wenn der Berechtige eine Abmahnung schickt oder gerichtlich gegen den Content-Klau vorgeht. Ansprüche können jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der jeweilige Inhalt überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Teil 2 der Serie bietet eine Einführung zum Thema urheberrechtliche Schutzfähigkeit …

I. Urheberrechtlicher Schutz

Nicht alles ist automatisch urheberrechtlich geschützt. In § 2 UrhG sind die Voraussetzungen geschützter Werke geregelt:

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

 

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Abmahnung Ostsee Pension Grömitz

Die Ostsee Pension Grömitz hat einen Anbieter einer Ferienimmobilie wegen angeblicher Verstöße gegen die Preisangabenverodnung (PAngV) abgemahnt.

 

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

 

  • Abmahner: Ostsee Pension Grömitz
  • Begründung: angeblich wettbewerbswidrige, weil unvollständige Preisangaben bei der Vermietung einer Ferienimmobilie über das Internet.
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

  

Kontaktmöglichkeiten:

 

Content-Klau im Internet – die Copy/Paste-Falle (Teil 1: Einleitung)

Inhalte im Internet werden schnell mal kopiert. Doch das kann teuer werden, wenn der Berechtige eine Abmahnung schickt oder gerichtlich gegen den Content-Klau vorgeht.

Ansprüche können jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Einen Überblick zu den urheberrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen bietet die Serie „Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle“…

 

I. Probleme durch die Internetnutzung und technischen Entwicklungen

Auch als das Zeitalter von PC und Internet noch nicht so weit fortgeschritten war, gab es bereits die Möglichkeit, Inhalte Dritter zu kopieren. Inzwischen ist das aber für jedermann noch einfacher geworden, sich aus der Vielfalt des Internet und anderer Quellen zu bedienen. Bereits die einfache Copy&Paste-Tastenkombination „StrG+ C“ und danach „StrG+V“ macht es möglich, innerhalb von wenigen Sekunden ganze Textpassagen, Bilder etc. aus dem Internet zu kopieren.

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Bilderklau ? Verletzung von Urheberrechten im Internet

Das Internet. Unendliche Weiten. Ein Hort der Freiheit mit einer grenzenlosen Vielfalt an frei verfügbaren, lizenzfreien Bildern. Falsch. Bilderklau im Internet ist, entgegen der weitläufigen Ansicht vieler Nutzer, genau wie im „wahren“ Leben nicht nur möglich sondern auch mit entsprechenden Konsequenzen verbunden.

Wie schnell hat man mit Copy&Paste mal ein Bild kopiert und benutzt, und dabei (bewusst) vergessen, dass die Aneignung fremder Bilder der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Fehlt diese, wird man als Dieb entsprechend zur Kasse gebeten, denn es drohen kostenintensive Abmahnungen wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

 

1. Bilder im Internet

 
Was wäre eine Angebotsseite bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet ohne die entsprechenden Bilder zur Artikelbeschreibung? Der Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels, um so höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.

Daher investieren einige Online-Händler viel Zeit und Geld in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Sei es, dass mit viel Aufwand die Fotos selber hergestellt werden. Sei es, dass durch die Beauftragung eines professionellen Fotografen eine nicht unerhebliche Summe investiert wird. Um so ärgerlicher ist es, wenn sich später diese Bilder bei einem anderen Anbieter finden lassen.

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Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör im Internet

Zahlreiche Anbieter von Ersatzteilen oder Zubehör zu Markenprodukten verkaufen ihre Waren im Internet. Insbesondere im Automotive-Bereich tummeln sich viele Händler. Aber auch bei Elektronikgeräten und anderen Produkten kann man eine Vielzahl von Ersatzteil- und Zubehöranbietern finden. Meist bewerben diese Anbieter ihre Waren unter Verwendung der Originalmarke. Sei es als Benennung einer Rubrik auf der Webseite (z.B. „Volkswagen“ für VW-Ersatzteile) oder in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt selbst. Doch ist dies zulässig? Im Folgenden ein paar Gedanken dazu, die markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Aspekte berücksichtigen sollen.

I. Markenrechtliche Aspekte

Wer eine Rubrik nach einer fremden Marke benennt oder diese Marke bei der Produktbeschreibung angibt, nutzt eine fremde Marke. Dabei ist zu beachten, dass Namen wie „Volkswagen“, „Mercedes“, „Apple“ etc. in aller Regel eingetragene Wortmarken sind. Marken können also nicht nur die Symbole und Logos der Hersteller (Bildmarken), sondern auch das Wort selbst sein, vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG.

IT-Recht Kanzlei: eBook zur Impressumspflicht für Internetpräsenzen

Bereits seit ein paar Jahren statuiert das Telemediengesetz (TMG) als Nachfolgenorm des Teledienstegesetzes (TDG) die Impressumspflicht (auch Anbieterkennzeichnungspflicht genannt) für geschäftsmäßige Internetpräsenzen.

In der Zwischenzeit sind zahlreiche neue Urteile ergangen, die eine Festigung der Rechtsprechung und Konkretisierung des Gesetzestextes mit sich brachten.

Das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei beantwortet die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der sich aus § 5 TMG ergebenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums.

Zudem wird ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung (2008-2012) gegeben.

Neue Serie: Werbung im Internet – Bilder, Fotos, Grafiken

Werbung im Internet macht ohne Bilder, Grafiken und sonstige lebhafte Elemente eigentlich keinen Sinn.

Allerdings ist das das World Wide Web kein rechtsfreier Raum. Urheber von Fotos und andere Rechteinhaber dürfen selbstverständlich auch im Internet ihre Rechte durchsetzen, so dass sich Rechteverletzer hüten müssen.

Was Sie beachten müssen, wenn Sie mit fremden Bildern und Grafiken Ihren Webshop aufpeppen, erfahren Sie jetzt im Rahmen des dritten Beitrags der neuen Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Schwarz auf weiß – eine Textwüste

Vollkommen egal, ob Sie als Privatmensch bei Ebay Ihren alten Golf verkaufen wollen oder als Unternehmen einen Webshhop einrichten und Produkte absetzen wollen: ohne Farbe, Grafiken, Bilder und Fotos geht es nicht, denn welcher Kunde schaut sich gerne schwarz-weiße Preislisten an? In der heutigen Zeit des Web 2.0 muss es multimedial sein, vor allem Videos sollen den Webauftritt aufpolieren.

Aber dürfen Sie das überhaupt? Haben Sie das Recht dazu? Oder besser gesagt: haben Sie die Rechte dazu?

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Rechtssichere Werbung und Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln über das Internet

Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland zu bewerben und zu verkaufen ist in rechtlicher Hinsicht (extrem!) anspruchsvoll.

Es bestehen Anzeige- wie auch diverse allgemeine und besondere Kennzeichnungspflichten, die wiederum in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen – z.B. die Health-Claims-Verordnung oder die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel – geregelt sind.

Die IT-Recht Kanzlei fasst in ihrem aktuellen Beitrag zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was beim Inverkehrbringen, beim Verkauf sowie der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.