Schlagwort -inverkehrbringen

1
Definition des Begriffs Inverkehrbringen: Bedeutung und Ausmaß
2
Neue Etikettierungsregeln für Hersteller beim Inverkehrbringen von Staubsaugern
3
Die EU-Holzverordnung ist am 03.03.13 in Kraft getreten
4
CE-Kennzeichnung und das neue Produktsicherheitsgesetz
5
Ab März 2013: EU-Holzverordnung sieht neue Pflichten beim Inverkehrbringen von Holz vor
6
Aktuelles eBook: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
7
CE-Kennzeichnung und das neue Produktsicherheitsgesetz
8
Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Definition des Begriffs Inverkehrbringen: Bedeutung und Ausmaß

Der Begriff des Inverkehrbringens ist in den letzten Jahren in Anbetracht der zunehmenden Zahl von europäischen Richtlinien und Verordnungen mit speziellen Vorgaben für Lieferanten immer bedeutsamer geworden. Denn viele der darin enthaltenen verbindliche Regelungen betreffen nur solche Produkte, die tatsächlich ‚in Verkehr gebracht‘ werden. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung des ‚Inverkehrbringens‘ – und existiert überhaupt eine einheitliche, allgemein gültige Definition für sämtliche Anwendungsbereiche der EU-Vorschriften?

Die IT-Recht-Kanzlei hat sich eingehend mit der Terminologie des unscheinbaren Begriffs beschäftigt und zeigt im folgenden neben den Rechtsfolgen eines ‚Inverkehrbringens‘ auch die Unklarheiten und Divergenzen, mit denen es behangen ist, auf, um einen generellen Überblick über die einzelnen Charakteristika der Bezeichnung zu ermöglichen.

Ein Begriff, viel Verwirrung
Seit Bestehen eines europäischen Binnenmarktes mit supranationalen Marktüberwachungsgremien werden von der europäischen Kommission mit zunehmender Tendenz Verordnungen zur Umsetzung oder Ergänzung von Richtlinien des europäischen Parlamentes und Rates sowie von diesen neue Richtlinien selbst verabschiedet, die an spezifische Produktgattungen vielseitige Verhaltenspflichten der Hersteller und Händler knüpfen.

Den Originalbeitrag weiterlesen (Link)

Neue Etikettierungsregeln für Hersteller beim Inverkehrbringen von Staubsaugern

Die neue EU-Verordnung Nr. 665/2013 sieht einen umfangreichen Pflichtenkatalog für Hersteller („Lieferanten“) vor. So haben Hersteller ab dem 01.09.2014 bestimmte Staubsauger mit Etiketten zu versehen, die umfangreiche Informationen zum Energieverbrauch enthalten. Zudem sind neue Vorgaben bezüglich der Erstellung von Produktdatenblättern sowie der generellen Bewerbung von Staubsaugern zu beachten.

Lesen Sie die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei, welche die neuen Pflichten von Herstellern in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Staubsaugern zum Gegenstand haben.

Frage: Was haben Lieferanten ab dem 01.09.2014 sicherzustellen?
Die „Lieferanten“ müssen gemäß Artikel 3 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 665/2013 sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014

a) jeder

Universalstaubsauger mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 des Anhang II der EU-Verordnung Nr. 665/2013 entspricht.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

Die EU-Holzverordnung ist am 03.03.13 in Kraft getreten

Am 3. März sind neue Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Handels mit illegal gewonnenem Holz in Kraft getreten. Die neue EU-Verordnung für das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen betrifft alle am Holzhandel Beteiligten. Sie untersagt das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Holzeinschlag auf dem europäischen Markt, um zur Bewältigung des weltweiten Problems des illegalen Holzeinschlags beizutragen.

 

Der illegale Holzeinschlag hat erhebliche wirtschaftliche, ökologische und soziale Auswirkungen: er wird in Verbindung gebracht mit Entwaldung und Klimawandel, kann die Anstrengungen und die Existenzgrundlagen der legitimen Marktteilnehmer zunichte machen und auch zu Konflikten über Land und Ressourcen beitragen.

Die neue Rechtsvorschrift gilt sowohl für eingeführte(s) als auch für im Inland erzeugtes Holz und hergestellte Holzerzeugnisse und umfasst eine breite Palette von Erzeugnissen, die von Papier und Zellstoff bis zu Massivholz und Holzfußböden reicht. Ziel ist die Einführung von Verfahren, die zur weitestgehenden Begrenzung des Risikos eines Handels mit Holz aus illegalem Einschlag. Wer ein Produkt erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, muss „alle gebotene Sorgfalt“ walten lassen, um zu gewährleisten, dass das gehandelte Holz aus legalem Einschlag stammt. Händler, die bereits in Verkehr gebrachtes Holz kaufen oder verkaufen, sind gehalten, angemessene Aufzeichnungen zu führen, damit das von ihnen gehandelte Holz leicht zurückverfolgt werden kann.

Den Originalbeitrag weiterlesen (Link)

CE-Kennzeichnung und das neue Produktsicherheitsgesetz

Die IT-Recht Kanzlei setzt sich in ihren aktuellen FAQ ausführlich mit dem Thema „CE-Kennzeichnung“ auseinander – unter Berücksichtigung des neuen Produktsicherheitsgesetzes. Was bedeutet das „CE-Kennzeichen“? Welche Produkte müssen gekennzeichnet werden? Wer ist Hersteller? Wieso ist der Begriff „Inverkehrbringen“ so entscheidend? Wie erlangt man das CE-Kennzeichen und auf welche Art und Weise sind Produkte konkret zu kennzeichnen? Diese und viele weitere Fragen werden ausführlich behandelt.

Ab März 2013: EU-Holzverordnung sieht neue Pflichten beim Inverkehrbringen von Holz vor

Bereits im Jahr 2010 hat das EU-Parlament eine Verordnung zur Bekämpfung des Handels mit illegalem Holz in der EU erlassen. Mit Hilfe der Verordnung sollen die Wälder in den Exportländern vor illegaler Abholzung geschützt werden. Zudem soll der Wald als Element des Klimaschutzes in seinem Bestand gestärkt werden. Für Importeure von Holz und Holzerzeugnissen sieht diese sog. EU-Holzverordnung neue Pflichten vor. Auch Händler von Holzerzeugnissen sind davon betroffen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die neuen Vorschriften und deren Konsequenzen.

I. Die EU geht gegen illegalen Holzhandel vor

Holz spielt im Leben vieler Europäer eine bedeutende Rolle. Dabei sei nicht bloß an Möbel aus Echt- oder Sperrholz gedacht, sondern zum Beispiel auch an Brennholz. Bemerkenswert ist auch die weltweite Wichtigkeit von gesundem Wald als Klimaschützer, der beim CO2-Abbau hilft.

Den Orignalbeitrag weiterlesen (Link)

Aktuelles eBook: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Inverkehrbringen sowie das Verkaufen von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland ist in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll.

Es bestehen Anzeige- wie auch diverse Kennzeichnungspflichten. Zudem ist es extrem kompliziert geworden, Nahrungsergänzungsmittel „richtig“ zu bewerben.

Die IT-Recht Kanzlei fasst in ihrem aktuellen eBook „Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln“ zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was beim Inverkehrbringen, beim Verkauf sowie der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.

CE-Kennzeichnung und das neue Produktsicherheitsgesetz

Die IT-Recht Kanzlei setzt sich in ihren aktuellen FAQ ausführlich mit dem Thema „CE-Kennzeichnung“ auseinander – unter Berücksichtigung des neuen Produktsicherheitsgesetzes.

 Was bedeutet das „CE-Kennzeichen“?

Welche Produkte müssen gekennzeichnet werden?

Wer ist Hersteller?

Wieso ist der Begriff „Inverkehrbringen“ so entscheidend?

Wie erlangt man das CE-Kennzeichen und auf welche Art und Weise sind Produkte konkret zu kennzeichnen?

Diese und viele weitere Fragen werden ausführlich behandelt.

Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.

Frage: Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?

Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. “Spätestens“ bedeutet, dass der Eingang der Anzeige und der Beginn des Inverkehrbringens gleichzeitig erfolgen müssen (vgl. Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242). 

Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich.

Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Inkenntnissetzen des BVL zum Zwecke des Monitorings. Das Nahrungsergänzungsmittel muss also nicht zugelassen werden.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.