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Unerlaubtes Glücksspiel? „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“

Unerlaubtes Glücksspiel? „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.03.2012 der Klage einer Betreiberin eines Einrichtungshauses gegen das Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbeaktion nicht um ein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspiel-staatsvertrages handelt (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 08.03.2012), stattgegeben (Az.: 4 K 4251/11).

Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus.

Unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ plant die Klägerin eine Werbeaktion.

An dieser Aktion können sich Kunden beteiligen, die innerhalb des Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren in einer Kaufpreishöhe von mindestens 100 € beziehen.

Sollte es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnen, so erhält der Teilnehmer den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstattet.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.