Schlagwort -Kennzeichnungspflichten

1
Abmahnung Wettbewerbszentrale: Fehlende Verkehrsbezeichnung
2
Abmahnung Webshop: Unzureichende Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln
3
Aktuelles eBook: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Abmahnung Wettbewerbszentrale: Fehlende Verkehrsbezeichnung

Die Wettbewerbszentrale, Büro München, hat einen Webshop-Betreiber wegen einem angeblichen Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten bei Spirituosen  abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Wettbewerbszentrale Büro München
  • Begründung: angeblichfehlende Verkehrsbezeichnung einer Spirituose
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Online-Shop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

Mehr erfahren

Abmahnung Webshop: Unzureichende Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln

Ein Webshop-Betreiber wurde abgemahnt, weil er beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln aus Kanada diese nicht ausreichend in deutscher Sprache kennzeichnet.

Er verstoße damit gegen Kennzeichnungspflichten.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Aktuelles eBook: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Inverkehrbringen sowie das Verkaufen von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland ist in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll.

Es bestehen Anzeige- wie auch diverse Kennzeichnungspflichten. Zudem ist es extrem kompliziert geworden, Nahrungsergänzungsmittel „richtig“ zu bewerben.

Die IT-Recht Kanzlei fasst in ihrem aktuellen eBook „Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln“ zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was beim Inverkehrbringen, beim Verkauf sowie der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.