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BGH bestätigt Zulässigkeit von Google Adword-Anzeigen
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Unverändert: BGH zur Zulässigkeit von Keyords-Werbung

BGH bestätigt Zulässigkeit von Google Adword-Anzeigen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (Az.: I ZR 217/10) seine Rechtssprechung zur Zulässigkeit von Google Adword-Anzeigen ausdrücklich fortgeführt.

Die Buchung von fremden Markennamen als keywords verletzt danach keine Markenrechte, wenn die Anzeige so gestaltet ist, dass keinerlei Anschein einer wirtschaftlichen Verbindung zu den fraglichen Marken konstruiert werden könne.

 

Fall

Die Klägerin, Inhaberin der unter anderem für die Warengruppe Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Wort-Bildmarke „MOST“ fühlte sich in ihren Rechten verletzt, als die Beklagte im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adword-Anzeige für ihren Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade schaltete. Als Schlüsselwort („Keyword“), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ stand jedoch auch das Schlüsselwort „most pralinen“. Daher erschien bei Eingabe des Suchbegriffs „MOST Pralinen“ auch am 19. Januar 2007 rechts neben den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten, mitsamt einem Link zu ihrer Webseite.

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Unverändert: BGH zur Zulässigkeit von Keyords-Werbung

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke „MOST“. Sie betreibt unter der Internetadresse „www.most-shop.com“ einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen „www.feinkost-geschenke.de“ und „www.selection-exquisit.de“ einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort („Keyword“), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ stand auch das Schlüsselwort „most pralinen“.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.