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Irreführende Werbeaussagen mit Bezügen zum Umwelt- und Klimaschutz
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Gewerblicher Klimaschutz? Verbraucherzentrale vs. Raumklimageräte

Irreführende Werbeaussagen mit Bezügen zum Umwelt- und Klimaschutz

Wer seine Produkte mit Angaben wie „CO2-neutral“, „klimaneutral“ und ähnlichen umweltbezogenen Aussagen bewirbt, muss die Stichhaltigkeit dieser Aussagen auch substantiiert darlegen können.

Wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz aufzeigt, ist dies nicht immer möglich (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.08.2011, Az. 9 U 163/11).

Gegenstand des Verfahrens waren Werbeversprechen für Grablichter, die u.a. die folgenden Kernaussagen enthielten:

„CO2-neutral“;
„klimaneutral“;
„umweltschonende Produkte, die das Klima und den Regenwald schützen“;
„geprüfte Umweltverträglichkeit“.

Diese Aussagen haben natürlich eine hohe emotionale Werbewirkung.

Die Werbung führt jedoch keine besonderen Vorzüge speziell für Kerzen an,  etwa dass die beworbenen Produkte besonders hübsch sind oder überdurchschnittlich lang brennen; vielmehr wird außerhalb des Kontexts auf eine besondere Umweltverträglichkeit verwiesen.

Gewerblicher Klimaschutz? Verbraucherzentrale vs. Raumklimageräte

 Klimaschutz ist in aller Munde, und auch das Mikroklima des heimischen Wohnzimmers wird immer öfter mit einer Klimaanlage vor den raumklimaschädlichen Einflüssen des Sommers verteidigt.

Da das globale Klima trotzdem ein Thema bleibt, werden einzelne Geräte im Internet gerne als „ökologisch“ oder „umweltfreundlich“ angepriesen. Hiergegen gehen derzeit Verbraucherschutzorganisationen mit einer Reihe von Abmahnungen gegen Onlinehändler vor.

Das grundsätzliche Argument: Diese Geräte mögen raumklimafreundlich sein, sind aber definitiv nicht klimafreundlich oder gar „ökologisch“. Zum Einen verbrauchen sie im Betrieb große Mengen an Energie, zum anderen enthalten sie oftmals klimaschädliche Chemikalien.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.