Schlagwort -Lebensmittelkennzeichnung

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Ab dem 13.12.2014: Bereitstellung von Pflichtinformationen für Lebensmittel im Fernabsatz zwingend
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Gesundheitsbezogene Angabe? „vitalisierend“ in der Werbung für alkoholfreie Biere
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Diätisch ? Rotbäckchen-Säfte „immunstark“ und „knochenstark“
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OLG Köln: Angabe des Prozentanteils eines Inhaltsstoffes bei „Quasi-Mono-Produkten“

Ab dem 13.12.2014: Bereitstellung von Pflichtinformationen für Lebensmittel im Fernabsatz zwingend

Zum 13.12.2014 tritt die Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, die für Hersteller und Händler von Lebensmitteln umfassende Informationspflichten festlegt und neben der physischen Kennzeichnung auf Produktverpackungen auch die Bereitstellung von spezifischen Hinweisen im Fernabsatz vorsieht.

Während erstere für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Restbestände ausgesetzt werden darf, ist den Obliegenheiten im Fernabsatz jedoch ungeachtet des jeweiligen Markt

Die LMIV sieht aus Gründen eines hohen Verbraucherschutzniveaus eine einheitliche und vollumfängliche Kennzeichnung von Lebensmitteln durch Informationen vor, welche mit Blick auf gesundheitliche, wirtschaftliche, umweltbezogene und moralische Erwägungen für eine vollinformierte Kaufentscheidung benötigt werden.

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Gesundheitsbezogene Angabe? „vitalisierend“ in der Werbung für alkoholfreie Biere

Gerade in der Lebensmittelbranche ist der Einsatz von werbenden Formulierungen, die dem Verbraucher förderliche Auswirkungen des Verzehrs auf die Leistungsfähigkeit, die körperliche Verfassung oder die Gesundheit in Aussicht stellen, weit verbreitet. Die so verwendeten Wortmittel sollen die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv beeinflussen und ihn längerfristig an das jeweilige Produkt binden. Regelmäßig ist die Zulässigkeit solcher Werbung nur anhand der allgemeinen Grundsätze des Lauterkeitsrechts zu bemessen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich bei den Formulierungen um gesundheitsbezogene Angaben handelt, an deren Rechtmäßigkeit die sogenannte „Health-Claims-Verordnung“ oder HCVO (VO (EG) Nr. 1924/2006) besondere Anforderungen und Voraussetzungen knüpft.

Mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: 8 O 99/13) hat das VG Arnsberg entschieden, dass die Verwendung des Attributs „vitalisierend“ in der Werbung für alkoholfreies Bier wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da keine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt.

Die „gesundheitsbezogene Angabe“ nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der „Health-Claims-Verordnung“

Die Health-Claims-Verordnung setzt den Maßstab der Zulässigkeit von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben fest, die in kommerzieller Form in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Bewerbung von Lebensmitteln eingesetzt werden.

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Diätisch ? Rotbäckchen-Säfte „immunstark“ und „knochenstark“

Die Säfte „Rotbäckchen immunstark“ und „knochenstark“ dürfen nicht als diätetische Lebensmittel verkauft werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig kürzlich entschieden.

Pressemitteilung des Gerichts:

„Lebensmittel dürfen zwar auch dann als diätetisch bezeichnet werden, wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen von Kindern entsprechen. Dies setzt aber voraus, dass das Lebensmittel für Kinder einen „besonderen Nutzen“ hat. Beim Saft „knochenstark“ ist das nach dem Urteil der Kammer nicht der Fall. Der Saft enthalte zwar Vitamin D, aber nur in geringen Mengen. Er verbessere die Vitamin-D-Versorgung daher nicht wesentlich.

Der Saft „immunstark“ ist kein diätetisches Lebensmittel, weil die Verbraucher nicht sicher feststellen können, für welche Zielgruppe er gedacht ist. Er enthalte zwar Zink und Vitamin C; diese Stoffe nähmen Kinder aber in aller Regel ausreichend mit der normalen Ernährung auf. Dass der Hersteller darauf hinweist, bei Kindern in besonderen Belastungssituationen bestehe ein erhöhter Bedarf, reicht nach dem Urteil der Kammer nicht aus: Welche Kinder damit gemeint sind, könnten die Verbraucher auf dem Etikett nicht sicher erkennen.

Gegen das Urteil kann die Klägerin beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.“

(Aktenzeichen 5 A 45/12 und 5 A 46/12)

Zum rechtlichen Hintergrund: § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Diät-Verordnung im Wortlaut:

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OLG Köln: Angabe des Prozentanteils eines Inhaltsstoffes bei „Quasi-Mono-Produkten“

Viele, oftmals weniger bekannte Spezialgesetze können durch die Generalklausel des § 4 Nr. 11 UWG den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts eröffnen. So hatte das OLG Köln darüber zu befinden, inwieweit die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) Marktverhaltensregelungen darstellen und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gem. §§ 3 Abs. 1, 4, Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG von Mitbewerbern nach sich ziehen können.

Darüber hinaus gelangte das Gericht zur Ansicht, dass die Angabe des Prozentanteils eines besonders werblich hervorgehobenen Inhaltsstoffes zwingend anzugeben sei, auch wenn es sich bei dem betreffenden Lebensmittel um ein sog. „Quasi-Mono-Produkt“ handle. Lesen Sie mer zu dieser Entscheidung.

1. Was war passiert?

Der Vertreiber von „Sportlernahrung“ (Nahrungsergänzungsmitteln) verwies bei seinem Produkt „AAKG 1250 extreme mega carbs“, dessen Hauptbestandteil „Arginin Alpha-Ketoglutarat“ ist, auf der Produktverpackung auf mehrere Etiketten auf dessen Inhaltsstoffe (Supplements facts) hin. Auf der Vorderseite des Produkts war in hervorgehobener Weise zu lesen: „1250mg AAKG“, auf einem Seitenetikett „1 Kapsel…1250mg AAKG“.

a) Die Argumentation des Mitbewerbers
Der Mitbewerber argumentierte, dass beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, insbesondere im Bereich der Sportnahrung, die Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zu beachten wären.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.