Schlagwort -LFGB

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Abmahnung Webshop: Gesundheitsbezogene Angaben
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Abmahnung Bärenapotheke: Verstoß gegen LFGB
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Nahrungsergänzungsmittel: Urteil über Werbung mit Aussagen Dritter und eine „völlig bescheuerte“ Rechtslage
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Update Abmahnung Network World Alliance GmbH

Abmahnung Webshop: Gesundheitsbezogene Angaben

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen gesundheitsbezogener Angaben einen Online-Shop betreffend vorgelegt.

Abgemahnt werden:

 

  • angeblich nicht autorisierte gesundheitsbezogene Angaben beim Vertrieb von Muskelpräparaten 

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Abmahnung Bärenapotheke: Verstoß gegen LFGB

Wir wurden über eine weitere Abmahnung der Bärenapotheke, Thomas Jürgens e.K. informiert.

 

Herr Jürgens mahnt angeblich irreführende Werbung beim Onlinehandel mit Gesundheitsprodukten ab.

 

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

 

  • Abmahner: Bären Apotheke, Thomas Jürgens e.K.
  • Begründung: angeblich wettbewerbswidrige Werbung und damit Verstoß gegen die LFGB
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Online-Shop

 

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Nahrungsergänzungsmittel: Urteil über Werbung mit Aussagen Dritter und eine „völlig bescheuerte“ Rechtslage

Wer für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) Werbung betreibt, ist an eine strikte Gesetzgebung zum Aussagegehalt dieser Werbung gebunden; insbesondere dürfen keine Äußerungen Dritter herangezogen werden, die eine Wirksamkeit dieser Mittel anpreisen.  In einer Dauerwerbesendung eines TV-Shops versuchten nun ein Moderator und der Geschäftsführer eines NEM-Herstellers, diese Regelung elegant zu umsegeln – und erlitten dabei (juristischen) Schiffbruch.

TV-Shops sind ja landläufig dafür bekannt, dass sie die besten Produkte zu den niedrigsten Preisen anbieten; entsprechend optimistisch sind stets auch die Aussagen der im Studio anwesenden Experten. Dumm nur, dass beim Verkauf von NEM im Prinzip Schweigen herrschen müsste – außer einer Verlesung der Inhaltsstoffe ist in der Werbung hier nämlich relativ wenig erlaubt. Vor allem ist es nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 LFGB verboten, die Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dank- oder Empfehlungsschreiben (soweit sie sich auf die Linderung von Krankheiten beziehen), zu garnieren.

Den ganzen Artikel lesen (Link)

Update Abmahnung Network World Alliance GmbH

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma Network World Alliance GmbH wegen angeblich irreführender Werbung vor.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Network World Alliance GmbH
Begründung:

angeblich irreführende Werbung beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln.

Rechtlicher Bezug: LFGB
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
Handelsplattform: Online-Shop
Gegenstandswert: 30.000 €

Fragen zum Thema oder dieser Abmahnung ?

Kontakt

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.