Schlagwort -Liefertermin

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Abmahnung Sicherheitstechnik Niebuhr GmbH
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Ab 13.06.2014: Pflicht zur Information über den Liefertermin
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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 5: Information zum Liefertermin wird Pflicht

Abmahnung Sicherheitstechnik Niebuhr GmbH

Die Firma Sicherheitstechnik Niebuhr GmbH hat einen eBay-Händler wegen angeblich unzureichenden Angaben zur Lieferfrist abgemahnt.

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

  • Abmahner: Sicherheitstechnik Niebuhr GmbH
  • Begründung: unzureichende Angaben zur Lieferfrist, den Lieferbedingungen und dem Liefertermin
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Ebay
  • Gegenstandswert: 5.000 €

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Ab 13.06.2014: Pflicht zur Information über den Liefertermin

Künftig muss der Unternehmer informieren über den Termin, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

Über die genaue Tragweite dieser Verpflichtung wurde bereits im Vorfeld der anstehenden Gesetzesänderung kontrovers diskutiert. Soll der Unternehmer künftig etwa verpflichtet sein, einen konkreten Termin für die Warenlieferung an den Verbraucher zu benennen? Dies würde den Unternehmer allein schon aufgrund der nicht vorhersehbaren Reaktionszeiten der Transportunternehmen vor eine unlösbare Aufgabe stellen. Außerdem wird der Unternehmer im Falle der Vorauszahlungspflicht des Verbrauchers nicht vor dem Zahlungseingang liefern. Ob und wann der Verbraucher die Zahlung letztlich veranlasst, ist dem Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotserstellung aber völlig unbekannt.

Gegen eine enge Auslegung des Begriffs „Termin“ spricht auch die englischsprachige Version der Verbraucherrechterichtlinie in der es hierzu wie folgt heißt:

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 5: Information zum Liefertermin wird Pflicht

Im 5. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Verpflichtung, den Verbraucher über den Liefertermin bei Warenbestellungen zu informieren.

Bislang wird die Informationspflicht hinsichtlich der Lieferzeit aus der Verpflichtung des Unternehmers nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, Informationen über „die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung“ zur Verfügung zu stellen, abgeleitet.

Liefertermin der Ware wird Pflichtinformation

Derzeit ergibt sich die Informationspflicht zur Information über die Lieferzeit aus der geltenden Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.