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Wettbewerbsrechtliche Haftung für Betätigung des „gefällt mir“-Buttons bei Facebook
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Verwendung von Social Plugins wie z.B. google+ aus datenschutzrechtlicher Sicht

Wettbewerbsrechtliche Haftung für Betätigung des „gefällt mir“-Buttons bei Facebook

Wer auf Facebook-Werbeseiten den „gefällt mir“-Button betätigt und selbst ein wirtschaftliches Interesse an der Werbeseite hat, kann nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Münster für Rechtsverstöße auf dieser Seite auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. LG Münster, Urt. v. 20.09.2011, Az. 025 O 34/11).

Da ein Link auf die Seite, auf der „gefällt mir“ bzw. „like“ angeklickt wurde, auch auf der eigenen Seite des jeweiligen Users erscheint, lässt er sich die Inhalte dieser Seite bewusst zurechnen.

Sofern er selbst als Unternehmer ein wirtschaftliches Interesse an der dort angebotenen Werbung verfolgt – etwa weil er die dort dargestellten Produkte selbst vertreibt – ist diese Handlung auch wettbewerbsrechtlich relevant; insofern besteht im Falle von rechtswidrigen Inhalten auf der Werbeseite ein Unterlassungsanspruch gegen das „gefällt mir“ (vgl. LG Münster, Urt. v. 20.09.2011, Az. 025 O 34/11; mit weiteren Nachweisen,

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Verwendung von Social Plugins wie z.B. google+ aus datenschutzrechtlicher Sicht

Google+, Facebook Like und der Datenschutz

Schon seit Längerem bietet Facebook Webseitenbetreibern die Möglichkeit, Facebook-Elemente in ihre Seiten einzubinden. Insbesondere Unternehmen soll so ermöglicht werden, eine breite Zielgruppe zu erreichen und die Popularität der eigenen Seite durch Empfehlungen unter Facebook-Nutzern zu steigern. Facebook profitiert im Gegenzug vom Wissen um die Surfgewohnheiten seiner Nutzer und kann noch gezielter Werbung adressieren.

Besonders beliebt unter diesen sog. Social Plugins ist der Like Button, der sich einfach auf der eigenen Seite integrieren lässt und Nutzern ermöglicht, ihre Vorliebe für die Seite auf Facebook zu teilen. Auch google bietet mittlerweile mit dem Google +1 Button ein ähnliches Instrument an, um Nutzern das Empfehlen bestimmter Seiten zu ermöglichen. Die Verwendung solcher Social Plugins ist jedoch datenschutzrechtlich nicht unbedenklich. Dieser Beitrag soll Aufschluss über die Funktionsweise von Social Plugins und die nach deutschem Datenschutzrecht bestehenden Probleme anhand des Like Buttons und des +1 Buttons geben, Mehr erfahren

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.