Urteil: Mailadresse im Impressum zwingend angeben
Geschäftlich betriebene Internetseiten müssen stets ein Impressum enthalten, das die Kontaktdaten des Händlers oder Dienstleisters ausweist und so dem Verbraucher eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglicht. Oftmals wird für etwaige Anfragen ein Kontaktformular verwendet, durch welches der Verbraucher nach vorgegebenem Muster sein Anliegen an den Seitenbetreiber übermitteln kann. Diese Praxis erleichtert es dem Unternehmer, die verschiedenen Begehren zu kategorisieren und den Kontext der Anfragen schnell zu erfassen.
Mit Urteil vom 07.05.2013 (Az.: 5 U 32/12) hat das Kammergericht Berlin nun jedoch entschieden, dass ein Kontaktformular die Angabe der Mailadresse im jeweiligen Impressum nicht ersetzt und die Vorenthaltung der elektronischen Adresse eine unlautere, wettbewerbswidrige Handlung gemäß §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) darstellt.
Die Impressumspflicht nach §5 TMG
Der §5 des Telemediengesetzes normiert die unterschiedlichen Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung für Telemedien, die gegen Entgelt angeboten werden.
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