So nicht! Beschreibung nachträglich ergänzen ist wettbewerbs-widrig
Das LG Frankfurt (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10) hat entschieden, dass das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Amazon-Angebot wettbewerbswidrig ist, wenn der Händler damit lediglich den Zweck verfolgt Konkurrenten zu drangsalieren.
Sachverhalt
Die Klägerin listete im März 2010 unter der Amazon-ASIN […] ein 100 m Koaxkabel samt Artikelbeschreibung um dieses über ihren amazon.de-Account zu verkaufen. Im Zeitraum vom 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die Beklagte, die Inhaberin der Wortmarke „S…C…“ ist, die Beschreibung von „Koax-Kabel100 m“ in „S…C… Koax-Kabel100m“.
Mit Schreiben vom 09.09.2010 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung obiger Wortmarke ab, da die Beklagte keine Kabel der Marke „S…C…“ liefere, obwohl sie die entsprechende Artikelbeschreibung nutze.
Die Beklagte wiederum warb auf ihrer eBay-Seite für ihre Antennenkabel mit der Bezeichnung „Blitzversand“, was sie weiter unten bei „Sofortlieferung für unsere Kunden aus Deutschland!“ konkretisierte: So gab es den „Blitzversand“ nur für Waren mit Rechnungsbeträgen unter 300 € und auch nur bei mindestens 20 positiven Bewertungen oder der Übersendung eines Überweisungs-Screenshots.
Die Klägerin bestellte am 22.09.2010 ein solches Antennenkabel zu Testzwecken und bezahlte es am selben Tag durch Überweisung, welches erst am 29.09.2010 bei der Klägerin ankam.
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