Diebstahl der Ware auf dem Transportweg kann Händler von der Leistungspflicht entbinden
Trotz der Sondervorschriften zum Verbrauchsgüterkauf ist ein Händler nicht unbedingt zur erneuten Leistung verpflichtet, wenn die von ihm an einen Verbraucher übersandten Wertsachen während des Transports von einem unbekannten Dritten gestohlen werden. So entschied das OLG Hamm in einem aktuellen Urteil, in dem es um die Nachlieferung gestohlener Goldmünzen ging (OLG Hamm, Urt. v. 24.05.2011, Az. I-2 U 177/10).
Durch die Auswahl und Versendung der konkreten Münzen an den Verbraucher habe der Händler das seinerseits erforderliche getan, um den Vertrag mit dem Verbraucher zu erfüllen; da es sich bei den Goldmünzen um eine Gattungsschuld handelt, sei die Ware ausreichend konkretisiert worden.