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Abmahnung Teresa Bartsch
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Achtung bei der Versendung geschäftlicher Werbe-Emails über soziale Netzwerke
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Werbung mit Newslettern: 500,- Euro Vertragsstrafenzahlung für eine Spam-Sendung
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Leitfaden zur Werbung mit Newslettern

Abmahnung Teresa Bartsch

Frau Teresa Bartsch hat eine Firma wegen angeblich unverlangt zugesandter E-Mail Werbung abgemahnt.

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

  • Abmahner: Teresa Bartsch
  • Begründung: Zusendung eines E-Mail Newsletters ohne Einverständnis der Empfängerin
  • Handels-Plattform: Online-Plattform
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Achtung bei der Versendung geschäftlicher Werbe-Emails über soziale Netzwerke

Die IT-Recht Kanzlei wurde in letzter Zeit öfter mit Fällen konfrontiert, in denen Nutzer sozialer Netzwerke wie etwa XING für die Zusendung unverlangter Werbe-Emails abgemahnt wurden, die sie anderen Nutzern im Rahmen des vom Netzwerk zur Verfügung gestellten Email-Systems haben zukommen lassen.

In einem der IT-Recht Kanzlei bekannten Fall wurde etwa ein Anbieter von IT-Dienstleistungen, der das Business-Netzwerk XING für seine geschäftliche Außendarstellung nutzte, von einem anderen Unternehmen abgemahnt, weil er diesem über das interne Email-System von XING eine Email zugeschickt hat, in der er seine Dienstleistungen bewarb. Der Adressat der Werbe-Email argumentierte, dass die Email eine unzumutbare Belästigung darstelle und ihn in seinen Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze, da er nicht ausdrücklich in die Zusendung solcher Werbe-Emails eingewilligt habe.

Dies verwunderte wiederum den werbenden Unternehmer, der davon ausging, dass allein die Einrichtung eines Nutzerprofils unter Einräumung der Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme bei der Business-Plattform XING schon als ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Email-Werbung zu werten sei, da die Plattform ja gerade dem Zweck diene, geschäftliche Kontakte unter den Nutzern zu knüpfen.

Doch liegt der Werbende damit richtig? Die IT-Recht Kanzlei hat sich einmal etwas genauer mit dieser Frage beschäftigt.

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Werbung mit Newslettern: 500,- Euro Vertragsstrafenzahlung für eine Spam-Sendung

Das OLG Köln hatte in der Berufungsinstanz geurteilt (Urteil vom 01.06.2011, Az.: 6 U 4/11), dass im Falle des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro ausreichend sei und eine angemessene Summe darstelle, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der unerwünschten Werbe-E-Mail entstanden sei, auszugleichen.

Eine Versicherung belästigte die spätere Klägerin mit einem unerbetenen Werbeanruf, woraufhin die Klägerin die Versicherung abmahnte. Die Versicherung gab sodann eine sehr weit formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nebst dem Versprechen der Zahlung einer im billigen Ermessen der Klägerin stehenden Vertragsstrafe ab, wobei die Angemessenheit gerichtlich überprüft werden konnte (sog. Hamburger Brauch-Klausel).

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Leitfaden zur Werbung mit Newslettern

Da sich Händler und Privatpersonen immer häufiger gegen die Zusendung von unverlangter Email-Werbung (etwa in Form von Newslettern) zur Wehr setzen und die Zahl der Abmahnungen von Online-Händlern kontinuierlich steigt, soll der aktuelle Leitfaden der IT-Recht Kanzlei wichtige wettbewerbsrechtliche Voraussetzungen an eine zulässige Email-Werbung sowie mögliche Gefahrenfelder (z.B. die Produktempfehlung mittels tell-a-friend-Funktion) aufzeigen.

Dass mit diesem Thema nicht sorglos umzugehen ist, machen die im Anschluss dargestellten Rechtsfolgen bei einem Verstoß und die zu erwartenden Streitwerte deutlich.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.