Schlagwort -Nutzungsbedingungen

1
LG Köln zum Urhebernachweis bei pixelio-Bildern: extreme Urheberbennung
2
Ändern die neuen Werbebedingungen der Stiftung Warentest etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?

LG Köln zum Urhebernachweis bei pixelio-Bildern: extreme Urheberbennung

Das LG Köln zur Auslegung der Pixelio.de- Nutzungsbedingungen: Eine Urheberrechtsbenennung muss, wenn eine Bilddatei direkt und separat vom geschriebenen Text aufrufbar ist, am Bild selbst geführt werden. Sonst droht trotz Lizenzerwerb eine Abmahnung! (LG Köln, Urteil vom 30. Januar. 2014, Az.: 14 O 427/13).

Bei der Einbettung von fremden Bilddateien auf eine Homepage oder bei einer ähnlichen Verwendung ist stets Vorsicht geboten, um nicht die Urheberrechte des Fotografen zu verletzen und sich so einer Abmahnung auszusetzen. Ein Fotograf hat bei der Nutzung seiner Werke durch Dritte, stets das Recht auf die Nennung seines Namens, vgl. § 13 UrhG. Auf Internetplattformen, wie etwa bei pixelio, ist es einem registrierten Nutzer möglich, eine Nutzungslizenz an Bilddateien zu erwerben, um diese im Rahmen der jeweiligen Nutzungsbedingungen legal für eigene Zwecke verwenden zu dürfen. Das LG Köln hat, im Fall von pixelio.de, sehr strenge Anforderungen an eine Auslegung der konkreten Nutzungsbedingungen gestellt. Auslöser des Verfahrens war die Abmahnung eines Pixelio-Nutzers durch einen Hobbyfotografen, der die Nutzungsrechte an einer Bilddatei erworben und diese für seinen Internetauftritt benutzt hatte. Einen Vermerk auf die Urheberschaft des Bildes hatte dieser am Seitenende seines Internetauftritts gesetzt. Es war jedoch möglich, das urheberrechtlich geschützte Bild separat in einem Browserfenster zu öffnen oder dieses, durch die Eingabe der Bild-URL in die Adresszeile direkt anzuwählen. Bei diesen isolierten Öffnungsmöglichkeiten der Bilddatei war kein Urhebervermerk vorhanden, was nach Ansicht des LG Köln eine Urheberrechtsverletzung darstellt, vgl. LG Köln, Urteil vom 30. Januar. 2014, Az.: 14 O 427/13.

Den Originalbeitrag weiterlesen […]

Ändern die neuen Werbebedingungen der Stiftung Warentest etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?

Die Werbung mit guten Testergebnissen erfreut sich bei Unternehmen großer Beliebtheit.

Insbesondere die Tests der Stiftung Warentest sind in der Bevölkerung bekannt und genießen einen guten Ruf, so dass viele Unternehmen gerne darauf verweisen, dass ihre Produkte bei diesen Tests einen guten Eindruck hinterlassen haben.

Die Stiftung Warentest hat Anfang diesen Jahres nun ihre Nutzungsbedingungen zur Werbung mit ihren Untersuchungsergebnissen aktualisiert.

Ändert sich durch die neuen Bedingungen etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?

Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

Auch Verbraucher haben einen Vorteil, wenn mit Testergebnissen der Stiftung Warentest geworben wird.

Denn so können sie schon allein anhand der Werbung die Qualität eines Produkts einschätzen.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Ergebnisse richtig und originalgetreu in der Werbung wiedergegeben werden.

Bei verzerrten Darstellungen kann es zu wettbewerbsrechtlich zu beanstandeten Irreführungen der Verbraucher kommen.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.