OLG Hamburg: Online-Händler steht im Wettbewerbsverhältnis mit Offline-Händler
Das OLG Hamburg entschied (Beschluss vom 13.04.2012, Aktenzeichen: 3 W 37/12), dass eine Apotheke, in welcher stationär Proteinprodukte verkauft werden und ein Online-Händler, der über das Internet Proteinprodukte vertreibt, in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.
Dies führt dazu, dass der Offline-Händler in zulässiger Weise Wettbewerbsverstöße des Online-Händlers abmahnen lassen kann.
Sachverhalt
Die Antragstellerin betreibt eine Apotheke (in Hamburg-Blankenese) und vertreibt in dieser Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Proteinpräparate). Der Antragsgegner vertreibt im Internet Proteinpulver. Die Antragstellerin hatte beantragt, dem Antragsgegner wegen eines Verstoßes gegen die Grundpreisangabepflicht zu verbieten, Nahrungsergänzungsmittel sowie Proteinpulver zu vertreiben.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten, waren der Antragstellerin durch Beschluss wegen mangelnder Erfolgsaussichte die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden, hiergegen wehrte sich die Antragstellerin.
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