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Irreführende Preiswerbung ? Gegenüberstellung mit „Apothekenverkaufspreis“ .

Irreführende Preiswerbung ? Gegenüberstellung mit „Apothekenverkaufspreis“ .

Die Werbung mit preislichen Gegenüberstellungen ist ein besonders wirksames Mittel, um Kunden durch das Suggerieren eines besonders günstigen Angebots in ihrem Kaufverhalten zu beeinflussen und mithin den Absatz zu fördern. Dabei unterliegen Preisangaben jedoch grundsätzlich strengen lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen und sind zumindest immer dann wettbewerbswidrig, wenn sie als Zuordnungsobjekt einer preislichen Gegenüberstellung auf dem freien Markt nicht angesetzt sind, sondern lediglich der Phantasie der Anbieter entspringen. Gleiches gilt dann, wenn gesetzlich festgelegte Preisangaben als anders deklarierte Referenz verwendet werden.

Mit Urteil vom 20.03.2014 (Az.: 6 U 237/12) hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass die Werbung für Arzneimittel mit einer preislichen Gegenüberstellung zum per Gesetz verpflichtenden Abgabepreis der Pharmahersteller (AVP) dann irreführend im Sinne des §5 Abs. 1 Nr. 2 UWG  ist, wenn der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.