Belehrung nach alter „Batterieverordnung“: Nicht zwingend wettbewerbswidrig
Das OLG Hamm (Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12) erkennt in § 18 BattG eine Markeverhaltensregelung zugunsten der Verbraucher. Auch verstoße derjenige gegen § 18 BattG, der in Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Batterieentsorgung auf die alte Batterieverordnung statt auf das aktuell geltende BattG verweise.
Ja, bereits die Bezeichnung „Batterieverordnung“ sei irreführend, da diese Verordnung Ende 2009 vollständig durch das Batteriegesetz ersetzt worden ist. Warum sich der Abmahner dennoch nicht durchsetzen konnte, lesen Sie in dem nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Worum ging es?
Ein Online-Händler, der Elektronikzubehör und Batterien vertrieb, informierte auf seiner Internetpräsenz hinsichtlich der Entsorgung von Altbatterien. Er bezog sich dabei jedoch nicht auf das aktuell geltende Batteriegesetz, sondern auf die (bereits Ende 2009 abgelöste) „Batterieverordnung“ und deren allgemeine Grundsätze (Bl.11). Dort heißt es: