Schlagwort -OLG Hamm

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Belehrung nach alter „Batterieverordnung“: Nicht zwingend wettbewerbswidrig
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HARIBO: Schadensersatz für Biss auf ein Fruchtgummi
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OLG: „Garantiewerbung“ in eBay-Angeboten löst die Hinweispflicht nach § 477 BGB aus
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„Deutsche“ Kondome: Verpackt in Deutschland ist nicht Made in Germany!
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Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit

Belehrung nach alter „Batterieverordnung“: Nicht zwingend wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm (Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12) erkennt in § 18 BattG eine Markeverhaltensregelung zugunsten der Verbraucher. Auch verstoße derjenige gegen § 18 BattG, der in Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Batterieentsorgung auf die alte Batterieverordnung statt auf das aktuell geltende BattG verweise.

Ja, bereits die Bezeichnung „Batterieverordnung“ sei irreführend, da diese Verordnung Ende 2009 vollständig durch das Batteriegesetz ersetzt worden ist. Warum sich der Abmahner dennoch nicht durchsetzen konnte, lesen Sie in dem nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

 

Worum ging es?
Ein Online-Händler, der Elektronikzubehör und Batterien vertrieb, informierte auf seiner Internetpräsenz hinsichtlich der Entsorgung von Altbatterien. Er bezog sich dabei jedoch nicht auf das aktuell geltende Batteriegesetz, sondern auf die (bereits Ende 2009 abgelöste) „Batterieverordnung“ und deren allgemeine Grundsätze (Bl.11). Dort heißt es:

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HARIBO: Schadensersatz für Biss auf ein Fruchtgummi

Das OLG Hamm hat den Süßwarenhersteller HARIBO aus Bonn kürzlich dazu verurteilt, an einen 44jährigen Vereinsmitarbeiter aus Bielefeld Schadensersatz zu leisten.

Nach den Feststellungen des Senats hatte der Kläger ein von der verklagten Firma in Form einer Colaflasche hergestelltes Fruchtgummi gekaut und dabei auf in der Masse befindliche Fremdkörper, Partikel aus Putzmaterialien, gebissen. Diese waren bei der Herstellung in das Fruchtgummi gelangt. Durch den Biss auf einen der Fremdkörper hatte der Kläger an zwei seiner Zähne Schäden erlitten, so dass sie überkront werden mussten.

Die Feststellungen des Senats beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Gutachten eines im heutigen Termin als Sachverständigen angehörten Dipl.-Biologen und Dipl.-Chemikers aus Steinfurt. Der Sachverständige hat bestätigt, dass der Kläger ein Produkt der Beklagten gekaut haben könne – diese Überzeugung hat der Senat zudem aus früheren Zeugenvernehmungen gewonnen.

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OLG: „Garantiewerbung“ in eBay-Angeboten löst die Hinweispflicht nach § 477 BGB aus

Am 14. Februar 2013 entschied das OLG Hamm in der Rechtssache Az.: 4 U 182/12, dass Angebote auf eBay, die die Möglichkeit zum Sofort-Kauf eröffnen, nicht lediglich eine bloße Aufforderung zum Kauf, sondern bereits ein bindendes Angebot darstellen. Dies hat zur Folge, dass Hinweise auf Garantien, die im Zusammenhang mit diesem eBay-Angebot stünden, stets die nach § 477 Abs. 1 S. 2 BGB auslösten.

 

I. Sachverhalt
Ein Unternehmen hatte auf eBay einen Staubsauger angeboten, der über die Option „Sofort kaufen“ erworben werden konnte. Dieses Angebot enthielt auch fünf Bilder, die, wenn man mit dem Cursor über diese fuhr, vergrößert angezeigt wurden. Auf einem dieser Bilder war eine große 5 mit der Unterschrift „5 Jahre Garantie“ abgebildet.
Hiergegen wandte sich eine Mitbewerberin per Abmahnung, da sie in diesem Bild nicht nur eine bloße Garantiewerbung sah, sondern eine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB, die also auch alle in § 477 Abs. 1 S. 2 BGB geforderten Angaben zu enthalten hätte.

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„Deutsche“ Kondome: Verpackt in Deutschland ist nicht Made in Germany!

Unter welchen Bedingungen ist ein Produkt eigentlich „Made in Germany“? In einem recht unterhaltsamen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage zu beschäftigen: Es ging um Kondome, bei denen sehr wenige – aber durchaus wichtige – Schritte bis zur Abgabe an den Verbraucher in Deutschland vorgenommen wurden.

 

Insgesamt war das jedoch zu wenig: Das Gericht erteilte dem Prädikat „Made in Germany“ eine Absage (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2012, Az. I-4 U 95/12).

Made in Germany?
Die Angabe „Made in Germany“ wird hierzulande (und auch außerhalb Deutschlands) häufig mit einer besonderen Güte des Produkts assoziiert, sodass dieser kurze Satz von Verbrauchern vielfach als echtes Qualitätssiegel angesehen wird. Dementsprechend reizvoll ist es auch für Händler und Hersteller, ihre Waren als „hergestellt in Deutschland“ auszuweisen – nur: Wann stimmt diese Angabe noch?
Die bisherige Rechtsprechung weist daraufhin, dass nicht alle Fertigungsschritte in Deutschland vorgenommen werden müssen, es sollten jedoch a) die meisten und b) die ganz wesentlichen Handgriffe hierzulande stattfinden. Pauschalisierende Maßstäbe gibt es indes nicht, vielmehr wird nach wie vor von Fall zu Fall entschieden, ob ein Produkt „Made in Germany“ ist – oder eben nicht (ausführlich zu dieser Problematik bspw. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10; besprochen im Beitrag vom 25.08.2011).

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Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit

Das OLG Hamm urteilte (Urteil vom 28.07.2011, Az.: I-4 U 55/11), dass das Missverhältnis von operativem Umsatz zur Abmahntätigkeit ein missbräuchliches Verhalten indiziert.

Das Gericht nahm eine Gesamtbetrachtung der Umstände vor und bildete sich ein Gesamtbild vom Verhalten des Abmahnenden. Maßgeblich hierfür war auch sein Verhalten in anderen Verfahren.

I. Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm beschäftigte sich einmal mehr mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liege vor, wenn sachfremde Ziele verfolgt würden. Dies sei gegeben, wenn die Abmahnung lediglich dazu diene, Gebühren zu erzielen bzw. den Gegner mit Kosten zu belasten.

Es sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in welche einzubeziehen sei, wie sich der Kläger in anderen Verfahren verhalten habe. Der Kläger habe in erheblichem Umfang Abmahnungen verschickt, in 37 anderen Fällen führe er ebenfalls Verfahren wegen Abmahnungen. Hierbei setze der Kläger teilweise auch weit überhöhte Streitwerte an. Dies zeige, dass er Druck auf seine Gegner ausüben und erhöhte Vertragsstrafen einstreichen wolle. Auch seien mehrfach offenkundig nicht berechtigte Gebührenforderungen geltend gemacht worden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.