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OLG München: Irreführung durch Alters- und Traditionswerbung
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Abmahngefahr: Einzelunternehmer bezeichnet sich als Geschäftsführer
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OLG München: Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“ ist wettbewerbswidrig

OLG München: Irreführung durch Alters- und Traditionswerbung

Unternehmen, die eine lange Firmengeschichte vorweisen können, nutzen diese in der Regel werbewirksam, um potentiellen Kunden den Eindruck besonderer Qualität, Solidität und Erfahrung auf dem jeweiligen Tätigkeitsgebiet zu vermitteln und sich so von Mitbewerbern abzuheben.

Zum einen wird auf die Tradition vermehrt in den „Über uns“-Rubriken im Rahmen des firmeneigenen Online-Auftritts verwiesen, zum anderen ist es Usus, das lang zurückdatierte Gründungsjahr in das Logo des Gewerbes zu integrieren und es so jederzeit sicht- und erkennbar zu machen.

Mit Urteil 07.11.2013 hat das OLG München entschieden, dass die Werbung mit objektiv unrichtigen Angaben zu einer vermeintlichen Tradition eine Irreführung und somit eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.

Die Entscheidungsfindung des Gerichts

Dem Urteil des OLG lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen die Degussa GmbH, ein bundesweit…

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Abmahngefahr: Einzelunternehmer bezeichnet sich als Geschäftsführer

Mit Urteil vom 14.11.2013 hat das OLG München entschieden, dass die Bezeichnung eines Einzelunternehmers in dessen Impressum als „Geschäftsführer“ einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Einzelunternehmern muss daher dringend davon abgeraten werden, sich im Impressum als „Geschäftsführer“ zu bezeichnen.

Einleitung
Ein seit Jahren zu beobachtendes Phänomen ist, dass sich Einzelunternehmer im Rahmen ihrer Impressen gerne als „Geschäftsführer“ bezeichnen. In einem solchen Impressum steht dann etwa:

„Power-Mustershop“
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“

Dass sich Einzelunternehmer vor einer Betitelung als „Geschäftsführer“ hüten sollten, macht ein aktuelles Urteil des OLG München deutlich.

 

Worum ging es?
Ein Einzelunternehmer hatte sich im Rahmen diverser Impressen jeweils als „Geschäftsführer“ bezeichnet. Bei der Gestaltung seiner Impressen hatte er an keiner Stelle verdeutlicht, dass es sich bei ihm um einen Einzelunternehmer handelt.

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OLG München: Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“ ist wettbewerbswidrig

Im Online-Handel wird es aufgrund der stetig steigenden Zahl konkurrierender Anbieter immer wichtiger, die eigenen Produkte nicht nur hinsichtlich ihrer qualitativen Eigenschaften zu bewerben, sondern auch spezielle Vorzüge im Bereich der Kundenbetreuung und im Service anzupreisen.

Dabei wird oft auf sogenannte „Selbstverständlichkeiten“ zurückgegriffen, die scheinbare zusätzliche Dienste oder Gefälligkeiten des Anbieters verdeutlichen sollen, sich in Wirklichkeit aber aus allgemein verbindlichen gesetzlichen Regelungen ergeben und somit ohnehin von jedem Online-Händler zwingend zu beachten sind. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Werben mit solchen Selbstverständlichkeiten aber nicht selten unzulässig.

In seiner Entscheidung vom 09.09.2013 statuierte das OLG München nun, dass die die Ausweisung eines Produkts mit der Selbstverständlichkeit „24 Monate Gewährleistung“ auf der Website eines Online-Händlers eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt, wenn diese so hervorgehoben wird, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers als Besonderheit des betreffenden Angebots aufgefasst werden muss.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.