Schlagwort -Online Handel

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EU-Kommission: Produkte sollen ab 2015 Angabe des Ursprungslandes tragen
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Links der Woche: Media-Saturn und der Online-Handel, Paris vs. Yahoo, Blackberry & Tablets, Kodak und das Filmgeschäft
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Eine längere Vertragsannahmefrist als 2 Tage ist im Online-Handel unangemessen
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E-Commerce mit Österreich: Probleme rund um den elektronischen Kundenkontakt
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Deutsche Onlinehändler in der Regel nicht vom britischen Datenschutzrecht betroffen
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Abmahnsicher verkaufen: Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?

EU-Kommission: Produkte sollen ab 2015 Angabe des Ursprungslandes tragen

Die Europäische Kommission hat Anfang 2013 Entwürfe für neue Verordnungen über Produktsicherheit und Marktüberwachung vorgeschlagen, wonach Hersteller und Einführer in Zukunft dafür zu sorgen haben, dass die Produkte eine Angabe ihres Ursprungslandes tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass sich diese Angabe auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage befindet. Bei Produkten, die in der EU hergestellt worden sind, wird als Ursprung entweder die EU oder ein bestimmter Mitgliedstaat anzugeben sein.

Zweck dieser neuen Vorschriften soll sein, die Sicherheit der auf dem Binnenmarkt angebotenen Verbraucherprodukte zu verbessern und die Marktüberwachung für alle Nicht-Lebensmittel-Produkte – auch die aus Drittländern eingeführten – zu verstärken. Unsichere Produkte sollten gar nicht erst zu den Verbrauchern oder anderen Nutzern gelangen. Damit solche Produkte schnell vom Markt genommen werden können, sollen die Anforderungen an die Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit der Produkte verschärft werden.

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Links der Woche: Media-Saturn und der Online-Handel, Paris vs. Yahoo, Blackberry & Tablets, Kodak und das Filmgeschäft

Wenn Media-Saturn Fortschritte macht, Paris Yahoo blockiert, der Blackberry-Chef nicht an Tablets glaubt, Penny und Rewe Ihre Mitarbeiter überwachen und Kabel Deutschland noch eine Schlappe kassiert, dann weiß der geneigte Leser, daß es wieder Zeit für unsere Links der Woche ist.

 

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.

 

Die Links der Kalenderwoche 18 (29.04. – 03.05.2013):

 

  • 🙂 Media-Saturn: Macht Fortschritte im Onlinehandel, mehr…
  • 🙁 Paris: Blockiert Yahoos Übernahmepläne für Dailymotion, mehr…
  • 😐 Blackberry-Chef: Glaubt nicht an Tablets, mehr…
  • 🙁 Frontal 21: Rewe und Penny überwachen Mitarbeiter, mehr…
  • 🙁 Einspeisegebühren: Und noch eine Schlappe für Kabel Deutschland, mehr…
  • 🙁 Kodak: Gibt Film-Geschäft endgültig ab, mehr…

Eine längere Vertragsannahmefrist als 2 Tage ist im Online-Handel unangemessen

Viele Online-Händler regeln in ihren AGB, dass die im Rahmen der eigenen Online-Präsenz dargestellten Waren und/oder Dienstleistungen nicht als verbindliche Angebote aufzufassen sind, sondern lediglich dazu dienen, den Kunden zur Abgabe eines Angebots aufzufordern.

Die Annahme des Angebots hat dann wiederum durch den Händler zu erfolgen, der sich hierfür in der Regel eine bestimmte Annahmefrist ausbedingt. Das LG Hamburg hat zu dieser Problematik kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen.

Rechtlicher Hintergrund
Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme eines Angebots vorbehält. Welche Frist angemessen ist, ist nach Inhalt und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsanschauung zu entscheiden. Bei Alltagsgeschäften ist man in der Rechtsprechung bislang von einer maximalen Annahmefrist von 14 Tagen ausgegangen. Allerdings hatte sich nach unserer Kenntnis bislang noch kein Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Annahmefrist im Online-Handel angemessen ist. Insoweit war zumindest in zahlreichen AGB von Online-Händlern bisher häufig von einer Annahmefrist von fünf Tagen die Rede.

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E-Commerce mit Österreich: Probleme rund um den elektronischen Kundenkontakt

Für deutsche e-Trader drängt es sich geradezu auf, auch den österreichischen Markt zu beliefern: Die Kundschaft dort spricht (fast) die gleiche Sprache, zahlt in der gleichen Währung und ist nur einen Grenzübertritt entfernt.

 Außerdem ist es im Zeitalter der digitalen Kommunikation überhaupt kein Problem mehr, auch zu weit entfernten Kunden Kontakt zu halten. Allerdings sollte bedacht werden, dass die deutsche Rechtslage an der Grenze endet – und das Recht in Österreich hat einige Eigenheiten aufzubieten, wenn es um e-Mails, Newsletter und Anrufe beim Verbraucher geht.

Spam ist nicht nur lästig, sondern auch teuer: Laut einer Studie von 2009 geistern jährlich 62 Billionen Spam-Mails durchs Netz und vergeuden ca. 33 Milliarden KWh Strom und ca. 100 Milliarden Stunden Arbeitszeit. Je nach Schätzung sind 89 bis 97% aller versandten e-Mails Spam, die weltweite Online-Community zahlt so unbewusst etwa 10 Milliarden Euro pro Jahr drauf. Angesichts dieser Probleme hat man sich in Österreich dazu entschlossen, eine eigene Regelung gegen Spam in das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) aufzunehmen.

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Deutsche Onlinehändler in der Regel nicht vom britischen Datenschutzrecht betroffen

Die rechtlichen Regeln für Onlinehandel sind nirgendwo in der Europäischen Union so verkäuferfreundlich ausgestaltet wie in Großbritannien.

Dies gilt allerdings nicht für den Datenschutz. Onlinehändler müssen sich in Großbritannien bei einer Datenschutzbehörde (Information Commissioner’s Office) registrieren lassen und gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu ihrer Identität und zum Umgang mit Kundendaten öffentlich machen.

Bei Zuwiderhandeln können empfindliche Sanktionen verhängt werden.

Diese Datenschutzvorschriften gelten allerdings nicht für deutsche Onlinehändler, die von Deutschland aus Onlinegeschäfte in  Großbritannien betreiben.

Diese Ausnahmeregelungen ergeben sich aus dem einschlägigen britischen Datenschutzgesetz (Data Protection Act 1998). Aus Section 5, Data Protection Act ergibt sich, daß der  Onlinehändler mit Sitz in einem euopäischen Staat außerhalb Großbritannien nicht den Bestimmungen des britischen Datenschutzgesetzes unterworfen ist.

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Abmahnsicher verkaufen: Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?

Wer im Internet bestellt, kennt das Prozedere im Großen und Ganzen: am Ende muss man stets auf den „Bestellung abschicken“-Button klicken. Aber warum ist das so? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für den Bestellvorgang bei Online-Käufen? Was müssen Webshop-Betreiber bei der technischen Gestaltung des Bestellprozesses beachten?

Machen es „Amazon“, „Zalando“ und „mymuesli“ richtig? Welche rechtlichen Tücken auf Online-Verkäufer lauern, erfahren Sie in einem ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Transparenz als Leitmotiv beim Online-Bestellvorgang

Wenn man die Bemühungen des Gesetzgebers rund um den finalen Bestellvorgang beim Online-Einkaufen mit Begriffen umschreiben müsste, so würde man von „Transparenz“ und „Information“ sprechen. Denn Webshop-Betreiber und Online-Händler müssen ihre Kunden über so einiges aufklären und informieren. Für die Kunden muss stets klar sein, wo sie im Bestellprozess stehen und vor allem, wann und durch welche Aktion sie verbindlich ein Produkt bestellen.

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit dem rechtlichen Rahmen des Bestellvorgangs bei Online-Käufen. Welche Vorschriften müssen Webshop-Bertreiber beachten, wenn es um das Prozedere geht, nachdem der Kunde einen Artikel in „Warenkorb“ gelegt hat und nun „zur Kasse gehen“ möchte?
Nach einer Übersicht, in der alle Ergebnisse der in dem Beitrag behandelten Fragestellungen kurz dargestellt werden, folgen ausführliche Erläuterungen zu den verschiedenen Punkten.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.