Schlagwort -Online-Händler

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Hersteller können einen Verkauf nach UVP nicht verlangen
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Neues Widerrufsrecht: Wichtige Änderungen für Online-Händler wohl zum 13.06.2014
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Sex Sells: Nackte Tatsachen und der Jugendschutz im Internet
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OLG Hamburg: Online-Händler steht im Wettbewerbsverhältnis mit Offline-Händler
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Reifen: Neue Kennzeichnungspflichten ab dem 01.11.2012 zu beachten
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FAQ: Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen
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Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?
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Was ist bei der Online-Werbung für Chemikalien zu beachten?
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Bundesrat plant Reform des TMG – Mögliche neue Pflichten auch für Online-Händler!

Hersteller können einen Verkauf nach UVP nicht verlangen

Ein Hersteller darf online Händler nicht zwingen, ihre Ware entsprechend den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu verkaufen. Der Händler kann in einem solchen Fall von dem Hersteller die Unterlassung dieser Aufforderung verlangen.

 

Der Hinweis auf die Preiskalkulation

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 06. November 2012 die Beschwerde gegen ein Urteil des Kartellsenats des Berliner Kammergerichts zurückgewiesen. Es ging einmal mehr um Schulranzen und Rücksäcke, die ein online Händler zu Preisen, die die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers deutlich unterschritten, im seinem online Shop angeboten hat.

Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers hatte den online Händler angerufen und ihm mitgeteilt, er könne die Preiskalkulation des Händlers für bestimmte Produkte nicht nachvollziehen. Auf Fragen des Händlers, ob diese Frage mit der zukünftigen Belieferung von Schulranzen und Rücksäcken des Herstellers zusammenhängt wich der Außendienstmitarbeiter des Herstellers aus.

Das Kammergericht sah hier dennoch einen Zusammenhang zwischen der zukünftigen Belieferung des Händlers und seiner Preispolitik und hat den Hersteller verurteilt, solche Äußerungen zu unterlassen.

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Neues Widerrufsrecht: Wichtige Änderungen für Online-Händler wohl zum 13.06.2014

Im Wege der Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtline 2011/83/EU (VRR) in nationales Recht ergeben sich künftig gravierende Änderungen für Händler im Ecommerce.

Über die Inhalte der VRR hatten wir bereits im Jahr 2011 in einer umfassenden Serie informiert. Einen ersten Ausläufer der VRR bekamen deutsche Händler schon zum 01.08.2012 zu spüren: Die Änderungen des § 312g BGB zur Umsetzung der „Buttonlösung“ in nationales Recht verursachten einen enormen Umstellungsaufwand und ließen in der Praxis viele Frage offen.

Die „Buttonlösung“ ist jedoch nur ein kleiner Vorgeschmack dessen, was Händler im Ecommerce im Rahmen der weiteren Umsetzung der VRR noch erwarten wird.

Einleitung
Am 13.12.2013 endet die Frist zur Umsetzung der VRR in nationales Recht. Der deutsche Gesetzgeber arbeitet dementsprechend bereits fleißig an dieser Umsetzung. So hat das Bundesministerium der Justiz am 19.09.2012 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der VRR vorgestellt. Am 19.12.2012 veröffentlichte die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf zur Umsetzung der VRR. Ausweislich des Artikel 14 des Regierungsentwurfs sollen die entsprechenden Änderungen des BGB und EGBGB am 13.06.2014 in Kraft treten.

Zunehmend kristallisiert sich nun heraus, mit welchem Anpassungsbedarf Händler im Ecommerce ab dem 13.06.2014 zu rechnen haben.

Fest steht: Der Anpassungsbedarf ist erheblich.

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Sex Sells: Nackte Tatsachen und der Jugendschutz im Internet

Sex sells – das ist in Internetkreisen hinlänglich bekannt. Zahlreich sind die Anbieter pornografischer Internetseiten. Aber auch Online-Händler greifen bisweilen auf erotisches Bildmaterial zurück, um ihre Ware an den Mann zu bringen.

 

Dabei wird oft eines nicht bedacht: Die Seiten sind nicht nur für Erwachsene zugänglich. Im Gegenteil: Das Internet ist längst zur Spielwiese Nummer 1 von Kindern und Jugendlichen geworden. Diese zu schützen ist oberste Pflicht des Staates, so folgt es aus dem Grundgesetz, Art. 5 und 6. Daher gibt es zahlreiche Jugendschutzbestimmungen. Gefährdungen und Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch solche Inhalte sollen ausgeschlossen werden.

So einfach das klingt, so unklar sind aber häufig die rechtlichen Regelungen und die Beurteilung bestimmter Inhalte. Dieser Beitrag soll Aufschluss über die für Internetseitenbetreiber maßgeblichen Regelungen des Jugendschutzes bieten. Anhand einiger Beispiele sollen diese Regeln zudem anschaulich gemacht werden.

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OLG Hamburg: Online-Händler steht im Wettbewerbsverhältnis mit Offline-Händler

Das OLG Hamburg entschied (Beschluss vom 13.04.2012, Aktenzeichen: 3 W 37/12), dass eine Apotheke, in welcher stationär Proteinprodukte verkauft werden und ein Online-Händler, der über das Internet Proteinprodukte vertreibt, in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.

Dies führt dazu, dass der Offline-Händler in zulässiger Weise Wettbewerbsverstöße des Online-Händlers abmahnen lassen kann.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt eine Apotheke (in Hamburg-Blankenese) und vertreibt in dieser Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Proteinpräparate). Der Antragsgegner vertreibt im Internet Proteinpulver. Die Antragstellerin hatte beantragt, dem Antragsgegner wegen eines Verstoßes gegen die Grundpreisangabepflicht zu verbieten, Nahrungsergänzungsmittel sowie Proteinpulver zu vertreiben.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten, waren der Antragstellerin durch Beschluss wegen mangelnder Erfolgsaussichte die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden, hiergegen wehrte sich die Antragstellerin.

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Reifen: Neue Kennzeichnungspflichten ab dem 01.11.2012 zu beachten

Ab dem 01.11.2012 haben (auch) Online-Händler beim Verkauf von Kraftfahrzeugreifen der Klassen C1, C2 und C3 neue Kennzeichnungspflichten zu beachten.

Grundlage für die künftige Kennzeichnungspflicht ist die EG-Verordnung 1222/2009. Ziel dieser Verordnung ist, den durch den Rollwiderstand der Bereifung bedingten Kraftstoffverbrauch und den damit verbundenen CO2-Ausstoß zu senken. Daneben liegt das Augenmerk auch auf einer Verringerung des Verkehrslärms durch das Abrollgeräusch der Reifen und auf der Verbesserung der Verkehrssicherheit hinsichtlich des Haftungsverhaltens der Reifen bei Nässe.

Zunächst findet die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 nur Anwendung auf Reifen der Klassen C1, C2 und C3. Zur Bestimmung dieser Klassen ist gemäß Art. 3 Nr. 1 der Verordnung ein Rückgriff auf Art. 8 der EG-Verordnung 661/2009 erforderlich, der hinsichtlich der dort genannten Fahrzeugklassen wiederum auf Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG verweist.

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FAQ: Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen

Beim Vertrieb von Getränken in „nicht ökologisch vorteilhaften“ Einweggetränkeverpackungen (mit Füllvolumen von 0,1 – 3 Liter) sind Online-Händler gemäß § 9 Verpackungsverordnung verpflichtet, ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben.

 

Die IT-Recht Kanzlei beantwortet in ihrem aktuellen Beitrag die wichtigsten Fragen zum Thema Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen.

Frage: Woraus ergibt sich die Pflicht zur Pfanderhebung?
Aus § 9 der Verpackungsverordnung:

Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben.

Die kompletten FAQ´s lesen (Link)

Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?

Wer im Internet bestellt, kennt das Prozedere im Großen und Ganzen: am Ende musste man – jedenfalls bislang – stets auf den „Bestellung abschicken“-Button klicken.

Aber warum ist das so? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für den Bestellvorgang bei Online-Käufen? Was müssen Webshop-Betreiber bei der technischen Gestaltung des Bestellprozesses beachten? Machen es „Amazon“, „Zalando“ und „mymuesli“ richtig? Welche rechtlichen Tücken auf Online-Verkäufer lauern und welche gravierenden rechtlichen Änderungen im Online-Handel unmittelbar bevorstehen, erfahren Sie in einem ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Was ist bei der Online-Werbung für Chemikalien zu beachten?

Wer als Online-Händler Chemikalien vertreibt, muss schon bei der Werbung im Internet einige Besonderheiten beachten, wenn er sich nicht dem Risiko eines Bußgeldbescheides oder einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aussetzen will.

Betroffen sind beispielsweise Anbieter von Farben, Lacken, Klebstoffen, Reinigungsmitteln und Sprays, die gefährliche Stoffe beinhalten.

A. Gesetzliche Vorgaben bei der Online-Werbung für Chemikalien

Am 09.11.2011 ist in Deutschland das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (ChemGuaLiAnpG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS- oder CLP-Verordnung), die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Hierdurch wurden u. a. einige Vorschriften des Chemikaliengesetzes – ChemG geändert, welches u. a. Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten für Chemikalien regelt.

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Bundesrat plant Reform des TMG – Mögliche neue Pflichten auch für Online-Händler!

Der Bundesrat hat Mitte Juni 2011 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Änderungen für das TMG (Telemediengesetz) vorsieht. Die geplante Reform zielt hauptsächlich auf die Betreiber von sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. Jedoch sind auch Online-Händler von den Änderungen betroffen.

 Neben weiteren Informationspflichten für alle sog. Diensteanbieter von Telemediendiensten soll es zusätzliche Pflichten für die Betreiber von sog. Telemediendiensten mit nutzergenerierten Inhalten geben. Was möglicherweise auf Online-Händler zukommt und wie die angedachte Reform insgesamt zu bewerten ist, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel der IT-Recht-Kanzlei, Mehr erfahren

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.