Schlagwort -Orientierungshilfe

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Online-Verkauf von Lebensmitteln: Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der LMIV
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EU-Kommission: Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren
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EU-Kommission: Orientierungshilfe für Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen

Online-Verkauf von Lebensmitteln: Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der LMIV

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits umfassend zur neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU/1169/2011) berichtet , die Ende 2011 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung (im Folgenden LMIV) gilt unmittelbar und findet grundsätzlich ab dem 13. 12. 2014 EU-weit Anwendung. Die EU-Kommission hat bereits am 31.01.2013 zu einer Vielzahl von Auslegungsfragen rund um die LMIV Stellung genommen.

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Allgemeine Kennzeichnung
    • Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel (Artikel 6, 8, 12, 13 und 37 der LMIV)
    • Verzeichnis der verpflichtenden Angaben (Artikel 9)
    • Definition der „größten Oberfläche“ in Bezug auf die Mindestschriftgröße zur Darstellung der verpflichtenden Angaben (Artikel 13 Absatz 3), die Weglassung bestimmter verpflichtender Angaben (Artikel 16 Absatz 2) und Ausnahmen von der Nährwertdeklaration (Anhang V Nummer 18)
    • Kennzeichnung von Allergenen [für vorverpackte Lebensmittel] (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang II)
    • Kennzeichnung von Allergenen [für nicht vorverpackte Lebensmittel] (Artikel 44)
    • Fernabsatz (Artikel 8 und 14)
    • Zutatenverzeichnis (Artikel 18 und 20)
    • Übergangsmaßnahmen (Artikel 54)
    • Angabe und Bezeichnung von Zutaten (Anhang VII)
    • Datum des Einfrierens oder, wenn das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde, Datum des ersten Einfrierens auf dem Etikett von eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen (Anhang III)
    • Angabe von zugesetztem Wasser in der Bezeichnung des Lebensmittels (Anhang VI Nummer 6)
    • Angabe der Nettofüllmenge (Anhang IX Nummern 4 und 5)
      Nährwertdeklaration
    • Gelten die Bestimmungen der LMIV über die Nährwertdeklaration für alle Lebensmittel? (Artikel 29)
    • Was muss deklariert werden? (Artikel 13, 30, 32, 34 und 44; Anhänge IV und XV)
    • Was ist die Referenzmenge für die Nährwertdeklaration? (Artikel 32 und 33; Anhang XV)
    • Dürfen andere Angabe- oder Darstellungsformen verwendet werden? (Artikel 35)

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EU-Kommission: Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren

Die meisten deutschen Onlinehändler vertreiben in Deutschland und zunehmend auch in den europäischen Mitgliedsstaaten Waren und nur im geringen Maße Dienstleistungen.

Die Regelungen der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren hat daher für die deutschen Onlinehändler eine zentrale Bedeutung.

Inhalt

  1. Voraussetzungen einer rechtswirksamen Ausübung des Widerrufsrecht
  2. Widerruf im Fall der Lieferung von mehreren Waren oder von schadhaften Waren
    1. Widerruf eines Vertrages im Fall der Lieferung von mehreren Waren (Teilwiderruf)
    2. Widerruf im Fall schadhafter Ware
  3. Rücksendung der Ware im Fall des Widerrufs
    1. Übernahme der unmittelbaren Kosten der Rücksendung durch den Verbraucher
    2. Rückzahlung der vom Verbraucher erhaltenen Zahlungen
    3. Nachweis der Rücksendung der Ware als Voraussetzung für die Rückerstattung der Zahlung des Verbrauchers
    4. Kein Recht zur Verweigerung der Rückzahlung des Kaufpreises bis zur Klärung eines möglichen Anspruches des Händlers wegen Wertverlust
    5. Einsatz gleicher Zahlungsmittel bei Rückerstattung

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EU-Kommission: Orientierungshilfe für Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen

Nicht alle Fernabsatzverträge fallen unter den Geltungsbereich der mittlerweile in nationales Recht umgesetzten Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83. Es ist für den europäischen Onlinehändler enorm wichtig zu wissen, welche Ausnahmetatbestände es hier gibt.

Denn für solche Ausnahmetatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, gelten unter anderem nicht die vorvertraglichen Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht.

Inhalt

Besondere Einzeltatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, Art. 3, Abs. 3 Richtlinie

  1. Erwerb von Grundeigentum, Mietverträge, Gebäudeverträge ( Art. 3, Abs. 3, Buchstabe e und f)
  2. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarf, die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Art. 3, Abs. 3, Buchstabe i)
  3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden (Art. 3. Abs. 3, Buchstabe l)
  4. Bestimmte Verträge, die mit elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen werden (Art. 3, Abs. 3, Buchstabe m)
  5. Regeln für öffentliche Versteigerungen

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.