Schlagwort -Pflicht

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Pflicht oder Nicht: Textilkennzeichnung in Werbeprospekten für Ladengeschäfte
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Neu ab 2015: Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte
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Eingang des Widerrufs muss unverzüglich bestätigt werden
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Ab 13.06.2014: Pflicht zur Information über den Liefertermin
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Preisangabepflicht in Schaufenstern
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Impressum bei Facebook unter „Info“ nicht ausreichend
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United Kingdom: Impressumpflicht in Großbritannien
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eBay: Angabe der Garantie bei Elektronikarikeln bald Pflicht
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Impressumspflicht in Frankreich
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Neue Online-Kennzeichnung: Bei netzbetrie-benen Haushaltskühlgeräten ab dem 20.12.2011
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Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Social-Media-Kanäle wie Facebook
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Frage des Tages: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?

Pflicht oder Nicht: Textilkennzeichnung in Werbeprospekten für Ladengeschäfte

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) hat auf nationaler Ebene das frühere Textilkennzeichnungsgesetz abgelöst und harmonisierte Pflichten für Hersteller und Händler etabliert, über die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zu informieren. Grundsätzlich betrifft die Kennzeichnung die Produktetiketten oder -Verpackung selbst, ist aber auch in Prospekten, Katalogen und bei Online-Angeboten anzuführen, wenn ein Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird.

Mit Urteil vom 2. April 2014 (Az. 12 O 33/13) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass eine Kennzeichnungspflicht in Werbeprospekten dann nicht besteht, wenn die Textilien nicht unmittelbar erworben werden können, sondern vorher der Besuch eines Ladengeschäfts notwendig wird. In einem solchen Fall könne nämlich von einer Bereitstellung auf dem Markt nicht gesprochen werden.

Pflichten aus der TextilKennzVO

Grundsätzlich differenziert die Verordnung in ihrem Pflichtenprogramm zwischen Herstellern, die ein Textilerzeugnis auf dem europäischen Binnenmarkt bereitstellen, und solchen, die ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt vertreiben.

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Neu ab 2015: Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Die neue Verordnung (EU) Nr. 518/2014, die am 05.03.2014 verabschiedet wurde, erweitert das Pflichtenprogramm der Lieferanten zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte um die Bereitstellung elektronischer Energieeffizienz-Etiketten und Produktdatenblätter ab 2015.

Diese sollen von Online-Händlern auf ihren Websites zum Abruf für Verbraucher bereitgehalten werden, um ihnen fundierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen. Die Verordnung ändert somit die für bestimmte Gerätegattungen bereits bestehenden Kennzeichnungsverordnungen ab und legt Lieferanten fortan auf, den Händlern die Etiketten und Datenblätter nicht nur in physischer, sondern auch in elektronischer Form bereitzustellen.  Dieser Beitrag der IT-Recht-Kanzlei beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich und dem für Lieferanten einschlägigen Regelungsgehalt der neuen Verordnung.

A: Allgemeines

1. Wer ist Lieferant im Sinne der Verordnung?

Die neue Verordnung nimmt Bezug auf bereits bestehende…

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Eingang des Widerrufs muss unverzüglich bestätigt werden

Nach der Novelle des Widerrufsrechts müssen Online-Händler ab 13. Juni 2014 den Verbrauchern den Eingang ihrer Widerrufserklärung bestätigen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Verbraucher den Widerruf via Webformular erklären, das ihnen die Händler zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt haben.

Gibt es ein solches Webformular nicht, so besteht auch keine Pflicht der Händler zur Bestätigung des Eingangs eines Widerrufs. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Neuerungen rund um die Bestätigungspflicht.

I. Neue Pflicht zur Empfangsbestätigung

Bekanntermaßen ändert sich zum 13. Juni 2014 Einiges im Fernabsatzwiderrufsrecht. Händler müssen sich auf eine ganze Reihe neuer Regelungen einstellen. Eine Änderung ist auf den zweiten Blick gar nicht so aufwendig wie es auf den ersten Blick scheint: die Pflicht der Händler zur Bestätigung des Eingangs der Widerrufserklärung eines Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften nach § 356 Absatz 1 BGB  neue Fassung.

Entgegen vieler Andeutungen und Mutmaßungen im Sumpf des Halbwissens im Netz besteht diese Bestätigungspflicht nur in einer Konstellation: nämlich beim Widerruf von Verbrauchern via Webformular.

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Ab 13.06.2014: Pflicht zur Information über den Liefertermin

Künftig muss der Unternehmer informieren über den Termin, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

Über die genaue Tragweite dieser Verpflichtung wurde bereits im Vorfeld der anstehenden Gesetzesänderung kontrovers diskutiert. Soll der Unternehmer künftig etwa verpflichtet sein, einen konkreten Termin für die Warenlieferung an den Verbraucher zu benennen? Dies würde den Unternehmer allein schon aufgrund der nicht vorhersehbaren Reaktionszeiten der Transportunternehmen vor eine unlösbare Aufgabe stellen. Außerdem wird der Unternehmer im Falle der Vorauszahlungspflicht des Verbrauchers nicht vor dem Zahlungseingang liefern. Ob und wann der Verbraucher die Zahlung letztlich veranlasst, ist dem Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotserstellung aber völlig unbekannt.

Gegen eine enge Auslegung des Begriffs „Termin“ spricht auch die englischsprachige Version der Verbraucherrechterichtlinie in der es hierzu wie folgt heißt:

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Preisangabepflicht in Schaufenstern

In nahezu allen Ladengeschäften werden Schaufenster verwendet, um spezifische oder saisonale Waren besonders hervorzuheben, den Kunden so schon vor Betreten der Räumlichkeiten auf Teile des Sortiments aufmerksam zu machen und ihn so zu einer potentiellen Kaufentscheidung anzuregen. Dabei treffen den Betreiber eines Geschäfts jedoch bestimmte Verhaltenspflichten, die sich in Hinblick auf die Anführung von Preisen aus der Preisangabenverordnung (PAngV) ergeben.

 

 

Insbesondere ist so nach §5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 PAngV ein Preisverzeichnis des im Schaufenster ausgestellten Leistungsangebots in diesem selbst anzubringen.

Das OLG Hamburg hat nun mit Urteil vom 08.05.2013 (Az.: 5 U 169/11) entschieden, dass Schaufenster, die ohne ausgestelltes Sortiment lediglich einen Einblick in die Verkaufsräume ermöglichen, eine Preisangabepflicht im obigen Sinne nicht auslösen können.

Die Pflicht zur Preisangabe in Schaufenstern nach §5 Abs. 1 Satz 2 PAngV
Grundsätzlich ist es zweck der Preisangabenverordnung, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken.
 

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Impressum bei Facebook unter „Info“ nicht ausreichend

Immer häufiger wird die digitale Kommunikationsplattform „Facebook“ auch von Online-Händlern genutzt, die ihre Angebote auf einer eigens angelegten Seite des Netzwerkes aufführen und bewerben.

Dies dient vor allem dazu, den eigenen Internetauftritt einem breiteren Publikum zugänglich zu machen und gleichzeitig neue Zielgruppen, die über Seitenvorschläge des Netzwerkes selbst oder mittels der Empfehlung anderer Nutzer auf den Online-Händler aufmerksam werden, anzusprechen.

Allerdings müssen solche Online-Präsenzen gewissen gesetzlichen Anforderungen zum Verbraucherschutz genügen.

Mit Urteil vom 13.08.2013 hat nun das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Weiterleitung auf das jeweilige Impressum des Anbieters im Rahmen des Facebook-Auftritts über den „Info-Button“ ungenügend ist.

Die Pflicht zur Angabe eines Impressums im Internet
Ein im digitalen Geschäftsverkehr tätiger Händler ist nach §5 des Telemediengesetzes (TMG) grundsätzlich verpflichtet, sowohl im Rahmen des eigenen Internetauftritts als auch im Rahmen der Unterhaltung einer gewerbsmäßigen Seite in einem sozialen Netzwerk Angaben über seine Identität, Anschrift, Handelsregistereintragung und seine Vertretungsberechtigten zu machen.

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United Kingdom: Impressumpflicht in Großbritannien

Die britischen strafbewehrten Vorschriften zum Impressum können für den deutschen Onlinehändler eine abschreckende Wirkung haben, sich auf den britischen Markt zu wagen.

 

 

Es mag deshalb erleichternd sein, dass die Mehrheit der deutschen Onlinehändler ihr vertrautes deutsches Impressum beim Onlinehandel in Großbritannien verwenden können. Warum das so ist und in welchen Fällen die britischen Vorschriften zum Impressum greifen, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

 

 

Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel über eine Niederlassung in Großbritannien abwickeln, die britischen Vorschriften zum Impressum beachten?
Ja, der deutsche Onlinehändler, der über eine Niederlassung in Großbritannien seinen Handel in Großbritannien abwickelt, ist verpflichtet, sein Impressum anzugeben.

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eBay: Angabe der Garantie bei Elektronikarikeln bald Pflicht

Nachdem wir erst kürzlich von den geplanten Änderungen Amazons zur Rückgabebedingungen-Anzeige berichtet hatten, wartet eBay mit einer eigenen „Drohung“ an seine gewerblichen Händler auf.

In einem aktuellen Newsletter lässt eBay verlauten, dass es ab dem 15.09.2012 für gewerbliche Händler von Elektronikartikeln verpflichtend werden soll, das Artikelmerkmal „Herstellergarantie“ zu nutzen.

Geplante Änderung:

In einer harmlos anmutenden E-Mail-Nachricht versendete die Verkaufsplattform eBay auszugsweise nachstehende Hinweise hinsichtlich der für Herbst 2012 geplanten Änderungen:

Ab 25. September müssen alle gewerblichen Verkäufer das Artikelmerkmal „Herstellergarantie“ nutzen, wenn sie Elektronikartikel als „neu“ oder „neu: Sonstige“ einstellen. Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, zusätzlich klar und deutlich die Details in der Artikelbeschreibung anzugeben. lmmer mehr Käufer legen großen Wert auf die Herstellergarantie, denn sie schafft mehr Vertrauen. Durch detaillierte Angaben zur Herstellergarantie erhöhen Sie lhre Verkaufschancen, insbesondere bei hochwertigen Artikeln.

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Impressumspflicht in Frankreich

„Frankreich ist und bleibt der größte Handelspartner Deutschlands“ lautete die Anzeige des Außenwirtschaftsportals im Januar diesen Jahres.

Für Unternehmer, die auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen im Nachbarland anbieten, verspricht der Austausch hervorragende Geschäftsmöglichkeiten.

Doch wie auch beim Aufstellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hinsichtlich des Impressums Vorsicht geboten, denn das französische Recht weist bei diesem Thema ebenfalls einige Besonderheiten auf.

I. Rechtliche Grundlagen der Impressumspflicht in Frankreich

Das Impressum soll dem Nutzer oder Kunden dazu verhelfen, schnell und einfach Informationen über den Betreiber der Seite herauszufinden.

Die Anforderungen an das Impressum einer Website (auch Anbieterkennzeichnung genannt) werden in Frankreich durch die Loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l’économie numérique (LCEN) geregelt.

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Neue Online-Kennzeichnung: Bei netzbetrie-benen Haushaltskühlgeräten ab dem 20.12.2011

Ab dem 20.12.2011 greifen die neuen Online-Kennzeichnungspflichten für Haushaltskühlgeräte (dazu gehören auch Weinschränke).

Neu eingeführt wird eine zusätzliche Energieeffizienzklasse: „A+++“ wird die bestmöglichste Einstufung sein (bisher war dies „A++“).

Informationen zur Art und Weise, wie Haushaltskühlgeräte in Zukunft zu kennzeichnen sind, hat die IT-Recht Kanzlei hier veröffentlicht.

Online-Händler können die neuen Online-Kennzeichnungen für Haushaltskühlgeräte ab dem 20.12.2011 verwenden. Verpflichtend (!) wird die Kennzeichnung für Online-Händler ab dem 30.03.2012.

Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Social-Media-Kanäle wie Facebook

Das LG Aschaffenburg hat in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn die Nutzer diese Accounts nicht nur rein privat nutzen.

Daraus ergibt sich für alle geschäftlich genutzten „Social Media“-Kanäle eine eigene Impressumspflicht. Davon sind unserer Auffassung nach, nicht nur Facebook-Accounts, sondern auch YouTube-Channels, MySpace-Seiten und Twitter-Accounts betroffen.

Was war passiert?

In der Entscheidung ging es um eine Abmahnung wegen fehlender Impressumsangabe auf einer geschäftlich genutzten Facebook-Seite. Auf dieser Facebook-Seite hatte die Antragsgegnerin lediglich ihre Firmenanschrift und ihre Telefonnummer angegeben. Unter dem Punkt „Info“ auf der Facebook-Seite war ein Link auf die eigene Webseite der Antragsgegnerin enthalten, auf der man zum Impressum der Antragsstellerin gelangte.

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Frage des Tages: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?

Grundpreis: Angabe bei Arzneimitteln nötig ?

Antwort: Es kommt darauf an, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind. So sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung und damit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV nicht auf Waren und Leistungen anzuwenden, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist.

Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Nach dem HWG besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Publikumswerbeverbot, § 10 HWG. Es besteht damit für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Pflicht zur Grundpreisangabe.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.