Schlagwort -Preisgegenüberstellung

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Pflicht zur Erläuterung: Bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis
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Ehemaliger Neupreis: Irreführende Preisgegenüberstellung bei gebrauchten Kfz
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Abmahnung Oberflächentechnik Preimeß GmbH

Pflicht zur Erläuterung: Bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis

Das LG München I bestätigte am 11.09.2012 in der Rechtssache Az.: 1 HK O 13361/12, dass bei einer Preisgegenüberstellung aus dem entsprechenden Angebot hervorzugehen habe, worauf sich die ursprüngliche Preisangabe beziehe. Es verdeutlichte weiterhin, dass sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus der bloßen Gegenüberstellung von Preisen das Wesen des Ursprungspreises als Eigenpreis nicht erschließe.
I. Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall bot der Antragsgegner im Internet Tiermöbel an. Diese ließ er auch zwar selbst herstellen, allerdings ging dieser Umstand aus dem Angebot nicht eindeutig hervor, da sich der Name des Herstellers von dem des Anbietenden unterschied. Eines dieser Angebote, es handelte sich um Kratzbäume, gab einen Kaufpreis von 31,99 Euro an, wobei im selben Angebot nur eine Zeile darüber ein Ursprungspreis von 33,99 Euro angegeben war. Dieser Ursprungspreis enthielt keine weitere Bezeichnung, war also nicht als ursprünglicher Eigenpreis deklariert, und war zudem durchgestrichen. Das Angebot enthielt ferner die Angabe, dass man beim Kauf des Kratzbaumes 2 Euro und 6 % des Ursprungspreises spare.

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Ehemaliger Neupreis: Irreführende Preisgegenüberstellung bei gebrauchten Kfz

Das Landgericht Osnabrück hat in seinem Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 die Werbung mit Preisgegenüberstellungen von gebrauchten Kfz, bei denen der Vergleichspreis als „ehem. NP“ bezeichnet wurde, als unzulässig angesehen.

I. Gesetzliche Grundlagen

Die Zulässigkeit von Werbung mit Preisgegenüberstellungen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.

§ 3 enthält ein Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen:

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

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Abmahnung Oberflächentechnik Preimeß GmbH

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma Oberflächentechnik Preimeß GmbH wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung und mehr.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Oberflächentechnik Preimeß GmbH
Begründung:

angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung hinsichtlich

Telefonnummer
Rücksendekosten („40 euro-Klausel“)
Widerrufsfolgen

angeblich irreführende Preisgegenüberstellung (Listenpreis)
angeblich irreführende Werbung („Marktführer“)

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: ebay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
Gegenstandswert: 30.000 Euro

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.