Vorsicht bei der Produktdarstellung im Online-Shop
Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 28.11.2011 (Az: 406 HKO 98/11), dass eine Artikelbeschreibung eines Produkts, die in der Nähe (im Blickfang) eines anderen Produkts erscheint, durch ihre ausstrahlende Wirkung eine (verbotene) Werbeaussage für das andere Produkt darstellen kann.
Was war passiert?
Die Antragsgegnerin verkaufte über ihren Online-Shop ein Nahrungsergänzungsmittel, das Spirulina Mikroalgen enthielt und das als Lebensmittel nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) einzustufen war. In der Darstellung im Online-Shop wurde bei der Beschreibung des Nahrungsergänzungsmittels keine Heilwirkung dieses Mittels beschrieben.
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