Schlagwort -Prospekte

1
Impressum auf Flyern, Prospekten oder Anzeigen in Zeitungen Pflicht ?
2
Pflichtangaben auf Flyern und Prospekten: Reicht Verweis auf Online-Impressum?

Impressum auf Flyern, Prospekten oder Anzeigen in Zeitungen Pflicht ?

Muss auf Flyern, Warenprospekten oder Zeitungsanzeigen ein Impressum dargestellt sein, wenn es um die Bewerbung von Waren geht?

Einfache Antwort: Die im Telemediengesetz normierte Impressumspflicht ist nicht einschlägig, da es gerade nicht um elektronische Informations- und Kommunikationsdienste geht. Nur, was viele nicht wissen – es greift die in § 5a III UWG geregelte Informationspflicht.

 

Wortlaut des § 5a III UWG:

“Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

1. (…)

2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt.

”Für die Frage, was unter einem abschlussfähigen Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG zu verstehen ist, kann nicht allein auf die Existenz eines bindenden Angebots oder…

Den Originalbeitrag weiterlesen […]

Pflichtangaben auf Flyern und Prospekten: Reicht Verweis auf Online-Impressum?

Pflichtangaben zur Person des Händlers gelten nicht nur für kommerzielle Websites, auch Flyer, Prospekte und Kataloge müssen zumindest die Identität, die Rechtsform und die Anschrift des Anbieters erkennen lassen.

Ein Verweis auf die Website des Anbieters – die ja ein vollständiges Impressum enthält – mag eine gute Idee sein, genügt aber nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11) den gesetzlichen Vorgaben nicht.

Gegenstand des vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Falls war ein Prospekt, in dem ein Unternehmen für eine Sonderaktion warb, ohne dabei die vollständige Firmierung (inklusive Rechtsformzusatz) und die Geschäftsanschrift des Unternehmens anzugeben. Angeführt waren lediglich die Anschriften einzelner Filialen in Ostdeutschland sowie die Website des Unternehmens. Hinzu kam, dass bei dieser Sonderaktion die Finanzierung durch ein Partnerunternehmen erfolgte, dessen Anschrift ebenfalls nicht angegeben war.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.