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Abmahnung Printmedien: Irreführende Werbung (Fehlende Firmierung)
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Abmahngefahr: Angabe der Rechtsform darf bei Werbemaßnahmen nicht fehlen
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Webshop veräußern: Rechtsfragen beim Verkauf

Abmahnung Printmedien: Irreführende Werbung (Fehlende Firmierung)

Ein Händler, der sowohl stationär als auch Online verkauft wurde wegen angeblich irreführender Werbung in einer Zeitung abgemahnt.

Es fehle in der Werbung die vollständige Angabe der Firmierung und die Rechtsform des Unternehmens.

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Abmahngefahr: Angabe der Rechtsform darf bei Werbemaßnahmen nicht fehlen

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.04.2013; Az. I ZR 180/12) hat entschieden, dass ein Unternehmen bei Werbemaßnahmen seine Rechtsform angeben muss. Andernfalls droht ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG.

 

Was ist geschehen? – Der Sachverhalt
In einer Zeitungsbeilage wurden Elektronikprodukte beworben, ohne dass der werbende Einzelkaufmann auf seine Eigenschaft als eingetragener Kaufmann („e.K.“) hinwies. Im Fehlen dieses Rechtsformzusatzes sah der Kläger einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da die Identität des Werbenden nicht deutlich würde.

Die einschlägige gesetzliche Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG lautet, wie folgt:

„Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben

 

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Webshop veräußern: Rechtsfragen beim Verkauf

Beim Verkauf eines Webshops sollte der Verkäufer auf dessen rechtliche Auswirkungen achten. Je nach Rechtsform des Online-Shops und Gestaltung des Kaufvertrags haftet er etwa für Mängel des Webshops und kann auch nach der Veräußerung zur Begleichung der alten Schulden herangezogen werden. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die verschiedenen rechtlichen Aspekte des Verkaufs eines Webshops.

 

I. Den eigenen Webshop verkaufen
Ein Webshop kann ge- oder verkauft werden wie andere Gegenstände auch. Vor kurzem hat die IT-Recht Kanzlei bereits einen Beitrag über die „Rechtsfragen beim Kauf eines Webshops“ veröffentlicht. Nun sollen die rechtlichen Aspekte des Verkaufs eines Webshops betrachtet werden – also die Perspektive des Verkäufers.

Das wichtigste Ziel des Verkäufers sollte dabei sein, den Webshop möglichst vollständig an den Käufer abzugeben und im geringstmöglichen Umfang weiter für die Verbindlichkeiten des Online-Shops zu haften. Hat der Verkäufer noch offene Verbindlichkeiten – etwa noch nicht bezahlte Rechnungen von Lieferanten –, so muss er ggf. persönlich für diese Schulden einstehen, je nachdem, in welcher Rechtsform der Webshop ausgestaltet ist.

Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet die Thematik sowie weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Webshops im Überblick.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.