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Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit
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Wie Du mir so ich Dir: Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich

Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit

Das OLG Hamm urteilte (Urteil vom 28.07.2011, Az.: I-4 U 55/11), dass das Missverhältnis von operativem Umsatz zur Abmahntätigkeit ein missbräuchliches Verhalten indiziert.

Das Gericht nahm eine Gesamtbetrachtung der Umstände vor und bildete sich ein Gesamtbild vom Verhalten des Abmahnenden. Maßgeblich hierfür war auch sein Verhalten in anderen Verfahren.

I. Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm beschäftigte sich einmal mehr mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liege vor, wenn sachfremde Ziele verfolgt würden. Dies sei gegeben, wenn die Abmahnung lediglich dazu diene, Gebühren zu erzielen bzw. den Gegner mit Kosten zu belasten.

Es sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in welche einzubeziehen sei, wie sich der Kläger in anderen Verfahren verhalten habe. Der Kläger habe in erheblichem Umfang Abmahnungen verschickt, in 37 anderen Fällen führe er ebenfalls Verfahren wegen Abmahnungen. Hierbei setze der Kläger teilweise auch weit überhöhte Streitwerte an. Dies zeige, dass er Druck auf seine Gegner ausüben und erhöhte Vertragsstrafen einstreichen wolle. Auch seien mehrfach offenkundig nicht berechtigte Gebührenforderungen geltend gemacht worden.

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Wie Du mir so ich Dir: Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich

Mahnt der Abgemahnte seinerseits den Abmahner ab, so ist die zweite Abmahnung nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Auch dann nicht, wenn der zuerst Abgemahnte den Abmahner ohne dessen Vorgehen  gar nicht abgemahnt hätte (Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.02.2011, Az. 3-8 O 120/10).

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben unter anderem Kabel sowie Zubehör für Satellitenanlagen über das Internet, insbesondere über „Amazon“ und „eBay“.

Die A fügte im März 2010 unter einer bestimmten ASIN-Nummer ein Kabel samt Beschreibung auf dem Amazon-Marketplace hinzu und bot dieses zum Verkauf an. Zwischen dem 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die B die Artikelbeschreibung, was die A jedoch nicht bemerkte. Die B mahnte die A wegen Verletzung der der B zustehenden Wortmarke X am 09.09.2010 ab. Grund: Die A hatte weiterhin No-Name-Kabel verkauft, obwohl die Artikelbeschreibung auf ein Markenprodukt ausgerichtet war, Mehr erfahren

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.